Ziehen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, können sie die Umzugskosten als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen. Ein
Umzug ist beruflich veranlasst, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt. „Eine erhebliche Verkürzung wird angenommen, wenn sich die Fahrzeit für den Hin- und Rückweg insgesamt um mindestens eine Stunde verkürzt“, so Karl Heinz Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler. Es ist nicht erforderlich, dass Steuerzahler dazu ihren Arbeitsplatz wechseln.
Werden die Ausgaben für den Umzug nicht einzeln nachgewiesen, kann man sogenannte Umzugskostenpauschalen in Anspruch nehmen. Ab dem 1. August 2011 betragen die leicht erhöhten Pauschalen
- für Ledige ohne Kind 641 Euro,
- für mitziehende Verwandte und Lebenspartner je 283 Euro.
- Ehepaare und Alleinstehende mit Kind erhalten zusammen 1.283 Euro.
- Liegt der letzte berufliche Umzug keine fünf Jahre zurück, erlaubt das Finanzamt um 50 Prozent höhere Pauschalen.
Was ist absetzbar?
Werden die Kosten einzeln per Beleg nachgewiesen, erkennt das Finanzamt neben den Transport- und Reisekosten auch Ausgaben für die doppelte Miete, für den Wohnungsmakler und in gewissem Umfang auch für neu angeschaffte Haushaltsgegenstände an. In Frage kommen etwa Ausgaben für einen Küchenherd oder neue Öfen, falls bislang keine vorhanden oder diese kaputt sind. Darüber hinaus können Ausgaben für den Nachhilfeunterricht der Kinder anfallen. Diese sind ab August für jedes Kind bis zu 1.617 Euro absetzbar. Dabei gilt die Regel: Bis 808,50 Euro Nachhilfekosten erkennt das Finanzamt zu 100 Prozent an, die verbleibenden 808,50 Euro werden zu zwei Dritteln anerkannt.
Steuerbonus auch ohne beruflichen Grund
Ist der Umzug nicht beruflich veranlasst, so können die Kosten für die Umzugsspedition als
haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Der Fiskus erkennt 20 Prozent der Kosten von höchstens 20.000 Euro an. Der maximale Steuerabzug beträgt 4.000 Euro. „Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler eine Rechnung von der Spedition erhalten hat und das Geld auf ein Bankkonto überwiesen wurde“, sagt Karl Heinz Däke, Präsident des Steuerzahlbundes.
Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Nicht begünstigt sind die Kosten für die Anmietung eines Umzugsautos, das vom Steuerzahler selbst gefahren wird. „In diesem Fall liegt nämlich keine von einem Unternehmen erbrachte Dienstleistung vor“, begründet Däke.