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Höhere Unterhaltsansprüche

Mindestunterhalt ist 2010 gestiegen

10.01.2010 14:12
Von Rolf Winkel
Familie Recht Scheidung Unterhalt
Mehr Unterhalt ab 2010
Von höheren Kinderfreibeträgen profitieren nur Besserverdiener? Ein Trugschluss: Denn an den Kinderfreibeträgen hängen auch eine Reihe unterhaltsrechtlicher Regeln. Die Freibeträge bringen vor allem vielen Alleinerziehenden und ihren Kindern bares Geld.
Die Erhöhung des Kinderfreibetrags für das sächliche Existenzminimum wirkt sich auch auf die Unterhaltsansprüche von Trennungs- und Scheidungskindern gegenüber dem Elternteil aus, mit dem sie nicht zusammenleben, meist gegenüber dem Vater.

Der Mindestunterhalt, der Kindern zusteht ist, ist nämlich nach Paragraf 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs an das sächliche Existenzminimum gekoppelt. Er beträgt für Kinder zwischen sechs und (unter) zwölf genau 100 Prozent des entsprechenden Freibetrags:
  • Der Freibetrag liegt seit dem 1. Januar 2010 bei 4.368 Euro (vorher: 3.864 Euro) pro Jahr und damit bei 364 Euro pro Monat. So viel können Kinder zwischen sechs und (unter) zwölf Jahren mindestens von dem unterhaltspflichtigen Elternteil verlangen.
  • Für Kinder unter sechs Jahren sind es 87 Prozent dieses Betrags, das sind 317 Euro.
  • Für Kinder zwischen zwölf und (unter) 18 Jahren sind es 117 Prozent des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum, was 426 Euro ausmacht.
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Doch die genannten Mindestbeträge muss der unterhaltspflichtige Elternteil nicht voll zahlen. Abziehen kann er jeweils die Hälfte des Kindergelds. Das Kindergeld selbst erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt. In vielen Fällen bleibt es allerdings nicht bei den Mindestbeträgen. Die Mindestbeträge gelten nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige ein Nettoeinkommen unter 1.500 Euro hat. Hat er monatlich mehr zur Verfügung, so gelten die höheren Beträge der so genannten Düsseldorfer Tabelle.

Neue Düsseldorfer Tabelle

Damit nicht in jedem Einzelfall nachgerechnet werden muss, was Trennungs- und Scheidungskindern als Unterhalt zusteht, gibt es seit mehr als 40 Jahren die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf erstellt wird. Diese ist mit den Familiensenaten aller deutschen Oberlandesgerichte und mit dem deutschen Familiengerichtstag abgestimmt und wird von den Familiengerichten mit kleinen Abweichungen bundesweit als Richtlinie anerkannt.

Da Anfang 2010 der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes um 13 Prozent erhöht wurde, steigen auch die Werte der Düsseldorfer Tabelle durchweg um etwa 13 Prozent. Wie viel Unterhalt für Kinder gezahlt werden muss, hängt vom Alter der Kinder und vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Auch bei den Werten der Düsseldorfer Tabelle gilt: Die Hälfte des Kindergelds muss jeweils von den ausgewiesenen Zahlbeträgen abgezogen werden.

Beispiel: Die Tabelle weist aus, dass ein Elternteil, das monatlich 1901 bis 2300 Euro netto verdient, einem Kind im Alter von zwölf bis 17 Jahren 469 Euro an Unterhalt gewähren muss. Hiervon gelten 92 Euro (die Hälfte des Kindergelds) bereits durch das an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, überwiesene Kindergeld als abgegolten. Tatsächlich muss der Unterhaltspflichtige damit nur 377 Euro an das Kind überweisen.

Wichtig ist weiterhin: Die Zahlen der Düsseldorfer Tabelle gehen von einem Elternteil aus, der gegenüber seinem Ehegatten und einem Kind unterhaltspflichtig ist. Muss ein Zahlungspflichtiger für mehr als zwei Personen Unterhalt zahlen, rückt er je nach Zahl der Unterhaltsberechtigten um eine oder mehrere Gehaltsgruppen nach unten – und umgekehrt nach oben, wenn er z.B. nur ein Kind hat.

 
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Leserkommentare

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10.01.2010 18:06 Uhr
edith möller: ein lacher für hartz 4
und was ist mit den 2.000.000 kindern, die in hartz 4 leben ?! für die armen geschöpfe gibt es keinen cent mehr, sondern wird sofort abgezogen.
Foto: Sylvia Zimmermann/Fotolia ID:3422
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