Für den entstandenen Schaden machte die Eigentümerin den Makler verantwortlich. Dieser habe sie zum Kauf gedrängt, obwohl er wusste, dass
das dafür notwendige Geld nur durch den vorherigen Verkauf des fraglichen Grundstücks erzielt werden konnte. Die vom Makler in Aussicht gestellte Zeitspanne für den Verkauf sei viel zu kurz gewesen. Die Richter am Oberlandesgericht Hamm sahen das genauso. Ihre Argumentation: „Zwischen Makler und Auftraggeber besteht ein Treueverhältnis. Deswegen darf der Makler seinen Kunden niemals zu einem unvorteilhaften und überstürztem Vertragsabschluss verleiten. Das gilt besonders dann, wenn das Geschäft wegen der Maklerprovision nur in dessen eigenem Interesse geschieht“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold.
Der an beiden Geschäften als Vermittler beteiligte Makler habe den Verkauf des Grundstücks zu dem von ihm geschätzten Preis irreführenderweise als sicher hingestellt und damit die Klientin getäuscht. Diese sah sich durch die Argumentation des Maklers bestärkt, die zweite
Immobilie sofort zu erwerben, obwohl der Ankauf – wie der Makler wusste – durch keine weiteren Vermögenswerte gedeckt war. Damit habe er wissentlich seine Auftraggeberin in den Ruin getrieben und zugleich seine unabdingbare Pflicht verletzt, die Interessen des Kunden im Rahmen des Zumutbaren zu wahren.