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Kälte, Eis und Schnee

Welche Rechte und Pflichten haben Sie?

10.11.2011 08:00
Von David Mühlfeld
Schnee Eis Winter Rechte Pflichten Verbraucherportal Biallo.de
Der Winter hält in Deutschland  demnächst richtig Einzug. Räumdienst, Winterreifen, Schlittenunfälle und defekte Heizung – wozu man verpflichtet ist und worauf man ein Anrecht hat.
Muss ich in meinem Winterurlaub dafür sorgen, dass mein Fußweg geräumt ist?


Wenn ein Eigentümer per Gemeindesatzung die Pflicht zur Reinigung hat, so muss er sicherstellen, dass auch während seiner Abwesenheit der Fußweg geräumt wird. Die Pflicht zum Schneeräumen kann auch auf den Mieter übertragen werden. Zulässig ist es auch, einen privaten Winterdienst zu beauftragen. Bei der Gemeindeverwaltung sollte man sich vorher informieren, was dabei zu beachten ist.

Reicht ein schneefreier Korridor auf dem Gehweg?

Je nach Fußgängeraufkommen ist meist ein Streifen mit einer Breite von 1,20 bis 1,50 Meter ausreichend. „Bei Glätte ist das gefahrlose Begehen des Gehweges zu gewährleisten. Dazu können abstumpfende Mittel wie Sand oder Granulat verwendet werden. Salz darf nicht benutzt werden“, sagt Alexander Wiech, Sprecher von Haus und Grund Deutschland.

Wer haftet, wenn der privat georderte Räumdienst nicht kommt und ein Unfall passiert?

In den meisten Gemeinden kann die Räumpflicht einem Dritten übertragen werden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. schriftliche Zustimmung der Gemeinde, ausreichende Haftpflichtversicherung des Dritten), haftet dieser Dritte im Falle eines Unfalls. Wenn nicht, haftet der Eigentümer. „Über die genauen Bedingungen sollte man sich vorher bei seiner Gemeinde erkundigen“, rät Alexander Wiech von Haus und Grund Deutschland.

Wer haftet, wenn ich mir auf der vereisten U-Bahn-Station den Knöchel breche?

Hier obliegt dem Betreiber eine Verkehrssicherungspflicht. Wird ein vereister Weg nicht gestreut, muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Fehlen Warnschild oder unterbleiben Streumaßnahmen, handelt es sich um eine pflichtwidrige Unterlassung, für die der Verkehrsbetrieb einzustehen hat.

Wohin mit dem geräumten Schnee? Darf ich ihn z.B. aufs Nachbargrundstück schippen?

Der Schnee ist in der Regel auf einem Teil des Gehweges zu lagern. Er sollte nicht in Rinnsteine, Gullys oder vor Ein- und Ausfahrten geschippt werden.

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Reicht es, wenn ich nur Front- und Heckscheibe meines verschneiten Autos sauber kratze?

Nein, es müssen sämtliche Scheiben frei sein. „Wer also nur ein kleines Sichtloch freikratzt und in einen Unfall verwickelt wird, dem droht ein Bußgeld, wenn er durch die nur eingeschränkte Sicht nicht schnell genug reagieren konnte“, erklärt Verkehrsjurist Bendig.

Muss ich das Autodach vor Fahrtantritt vom Schnee befreien?

„Ja, es ist Pflicht, das Autodach vom Schnee zu befreien. Der Schnee kann nämlich als Ladung gesehen werden, die nach vorne rutschen und die Sicht versperren kann. Das kann zum Unfall führen", sagt ADAC-Sprecher Christian Buric.

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn der Flieger wegen Eis und Schnee nicht startet?

Nach der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 der EU kann der Fluggast bei Eis und Schnee nach einer Wartezeit von fünf Stunden vom Luftbeförderungsvertrag kostenfrei zurücktreten und bekommt den gezahlten Ticketpreis voll zurück. „Weitere Schadensersatzansprüche oder Ausgleichzahlungen gibt es nicht, da die Airline nicht verantwortlich gemacht werden kann bei solchen Wetterkapriolen“, sagt Professor Ernst Führich, Reiserechtsexperte an der Hochschule Kempten.

Muss mein Chef es akzeptieren, wenn ich wegen Eis und Schnee zu spät komme?

Schnee und Eis sind Wegerisiken und gehen zu 100 Prozent zu Lasten des Arbeitnehmers. Man sollte rechtzeitig anrufen, wenn man sich verspätet oder gar nicht kommt, weil man eingeschneit ist. „Wer sich trotz Wettervorhersage nicht rechtzeitig auf das Wetter einstellt, muss nicht nur mit Lohnabzug, sondern sogar mit einer Abmahnung rechnen“, sagt der auf Arbeitsrecht spezialisierte Brühler Rechtsanwalt Michael Felser.

Hafte ich, wenn ich aus Versehen jemanden mit dem Schlitten umfahre?

Beim Schlittenfahren und beim Schneeballwerfen ist es wie mit jedem Verhalten - es gibt keine Spaßamnestie. Man muss beim Freizeitvergnügen die gleiche Sorgfalt an den Tag legen wie bei jedem Verhalten, das heißt, man haftet schon für Fahrlässigkeit, erst recht natürlich für Vorsatz.

Was passiert, wenn ich jemanden bei einer Schnellballschlacht verletze?

Auch wenn man denkt, es könnte gutgehen, haftet man beim Schnellballwerfen für alle Schäden. Nur Kinder und im Zweifel deren Eltern, die sich keine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen haben, bleiben von der Haftung in der Regel verschont.

Wenn die Heizung ausfällt, kann ich dann sofort den Handwerker beauftragen?


Nein, zuerst muss der Vermieter benachrichtigt werden. Er ist verpflichtet, aber auch berechtigt, die Reparatur in Auftrag zu geben. „Erst wenn der Vermieter sich nicht rührt und auch nach einer Mahnung nicht aktiv wird, können Mieter die Handwerker selbst einschalten und die Kosten mit den nächsten Mietzahlungen verrechnen“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB).

Ab wann darf ich bei Heizungsausfall die Miete mindern?

Das ist sofort möglich, sofern der Vermieter informiert ist. „Dann kann die Miete praktisch vom ersten Tag des Heizungsausfalls an gemindert werden ­- so lange, bis die Heizung wieder funktioniert“, so DMB-Sprecher Ulrich Ropertz.

Meine Mietwohnung wird nie richtig warm, bin ich trotzdem verpflichtet, regelmäßig zu lüften (z.B. um Schimmelbefall zu verhindern)?

Ja, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Je kühler die Raumluft ist, desto eher legt sich die Luftfeuchtigkeit an den Wänden nieder. „Sie müssen verstärkt lüften und vor allem den Vermieter auffordern, dafür zu sorgen, dass es in der Wohnung richtig warm wird“, so Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

Ich habe einen Kamin, darf ich den mit frischem Holz heizen?

Grundsätzlich ist das zulässig. Man sollte aber mit dem Vermieter oder dem Schornsteinfeger klären, ob der Kamin hierzu geeignet ist.

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