Bankkunden, deren Maestro- oder Kreditkarte missbräuchlich eingesetzt wurde, hatten bislang schlechte Karten: Zumeist mussten sie für den Schaden einstehen. Das dürfte sich mit einem jetzt ergangenen verbraucherfreundlichen Urteil des BGH Bankensenats geändert haben.
Nach sechs Abhebungen in einer Nacht von je 500 Euro verlangte die Bank Schadensersatz von exakt 2.996 Euro von dem Kunden, der der Abbuchung dieses Betrages im Rahmen des Lastschriftverfahrens widersprochen hatte. Die Bank begründete die Forderung damit, dass bei Einsatz der Karte die persönliche Identifikationsnummer, kurz Pin, des Kunden verwendet worden war.
Dies hatte nach der bisherigen Rechtslage zur Folge, dass nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins der Karteninhaber für den Schaden einzustehen hatte: Denn entweder hat er die Karte selbst genutzt oder ein anderer verwendete sie in Kenntnis der Pin, weil diese gemeinsam mit der Karte aufbewahrt worden war.
Bank muss Einsatz der Originalkarte beweisen
Dieser Grundsatz gilt mit der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: XI ZR 370/10) nicht mehr uneingeschränkt. Denn wurde ohne Kenntnis des Bankkunden eine Kartenkopie angefertigt - was durch Einsatz moderner technischer Mittel und Ausspähen der Pin-Eingabe via Minikamera immer häufiger vorkommt -, greift dieser Anscheinsbeweis nicht mehr. Denn bei dem Einsatz einer Kartenkopie handelt sich nicht mehr um einen „typischen Geschehensablauf“ im juristischen Sinne. Ein solcher wird beispielsweise darin gesehen, dass man Karte und Geheimnummer zusammen im Portemonnaie aufbewahrt, dieses gestohlen wird und der Dieb ungehindert Geld am Automaten ziehen kann.
Der Bankensenat des BGH, der unter seinem inzwischen pensionierten Vorsitzenden Gerd Nobbe noch als durchaus bankenfreundlich galt, hat jetzt erkannt und entsprechend gewürdigt: Abhebungen am Geldautomaten können inzwischen infolge einer missbräuchlichen Kartenkopie auch ohne Originalkarte erfolgen. Demnach greift der Vorwurf nicht, dass der Kunde Karte und Geheimnummer zusammen aufbewahrt habe. Deshalb habe die Bank, die den Schaden ersetzt bekommen möchte, den Einsatz der Originalkarte zu beweisen, was ihr im vorliegenden Fall nicht gelungen ist.
Hinzu kommt: Die Bank hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 Euro pro Tag begrenzt. Diese AGB verpflichteten den Kunden dazu, „Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte“ der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro haften. Diese Klausel war aber so weit gefasst, dass die Haftungsbegrenzung unabhängig vom Verschulden galt – also selbst dann, wenn er schuldhaft den Schaden verursacht hätte. Auch war der Höchstbetrag, der an einem Tag am Automaten abzuheben war, auf 1.000 Euro begrenzt. Dass dieses Limit eingehalten wird, hätte die Bank sicherstellen müssen, da auch auf diese Weise der Schaden hätte begrenzt werden können. Der BGH hat den Fall zurückverwiesen, daher muss sich das Landgericht Ulm erneut damit befassen.