Knapp vorbei ist auch daneben. Diese schmerzliche Fußballererfahrung mussten auch ein Vater und sein Sohn machen, als sie den Anspruch auf Kindergeld retten wollten. Um seine anrechenbaren Einkünfte unter den Jahresgrenzbetrags fürs Kindergeld zu drücken, „produzierte“ der Sohn, der als Auszubildender bei einer Bank tätig war, Ende 2004 zusätzliche Werbungskosten. Die Sache landete nach einem langen Rechtsstreit beim Bundesfinanzhof. Dieser hatte im Prinzip zwar gegen diese Vorgehensweise nichts einzuwenden. Allerdings: Die obersten Finanzrichter befanden in einem Urteil vom 15. Juli 2010 (Az.: III R 70/08), dass beim Kindergeld die gleichen Regeln wie bei der Steuer anzuwenden seien. Beim Kindergeld gehen damit nur genauso viel an Werbungskosten durch wie bei der Steuer – und das reichte im entschiedenen Fall nicht.
Die Einkünfte des bayerischen Bank-Azubi lagen 2004 knapp über dem fürs Kindergeld erlaubten Betrag. Gestattet waren damals 7.680 Euro – nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten, dabei wird die Pauschale von 920 Euro automatisch angerechnet. Heute liegt der Grenzwert für Einfüfte bei 8.004 Euro im Jahr. Wenn die Sprösslinge mehr haben, gehen die Eltern beim Kindergeld leer aus. Um das zu vermeiden, tat der Bank-Azubi Ende 2004 genau das, wozu auch
biallo.de den kindergeldberechtigten Familien rät: Er tätigte zusätzliche Ausgaben, um seine Werbungskosten zu erhöhen.