Lehnt die Familienkasse einen Kindergeldantrag mit Blick auf das voraussichtliche Einkommen des Kindes ab und stellt sich später heraus, dass das Kind doch einen Anspruch auf Kindergeld gehabt hätte, muss die Familienkasse das Kindergeld auch dann nachträglich auszahlen, wenn der Kindergeldempfänger dem Ablehnungsbescheid nicht widersprochen hat – sogar für mehrere Jahre, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: III R 54/09).
In dem Fall hatte ein junger Mann von September 2002 bis Februar 2006 eine Ausbildung zum Mechatroniker absolviert. Den Antrag des Vaters auf Weiterbewilligung von Kindergeld lehnte die Familienkasse im September 2003 gleich für die Zeit vom 1. November 2003 bis 28. Februar 2006 ab.
Das Amt begründete die Ablehnung damit, die Einkünfte und Bezüge des Sohnes würden in dieser Zeit voraussichtlich den anteiligen Grenzbetrag von 1.198 Euro für 2003 und den Grenzbetrag von 7.188 Euro jährlich überschreiten.
Der Vater focht den Bescheid nicht an und beantragte stattdessen im Februar 2006 bei der Familienkasse, ihm für seinen Sohn rückwirkend von November 2003 an Kindergeld zu gewähren. Zur Begründung verwies auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 167/02), nach dem die Sozialversicherungsbeiträge eines nichtselbständig beschäftigten Kindes nicht in dessen Einkünfte und Bezüge einbezogen werden dürfen.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2006 setzte die Familienkasse für den noch grundsätzlich kindergeldberechtigten Sohn von Februar 2006 an erneut Kindergeld fest, lehnte aber den Antrag auf Nachzahlung ab mit der Begründung, der frühere Bescheid sei bestandskräftig und könne nur ab Februar 2006 aufgrund geänderter Verhältnisse – der Arbeitslosigkeit des noch kindergeldberechtigten Sohnes – geändert werden. Der Kläger erhob Einspruch und schließlich Klage. Während er vor dem Finanzgericht in erster Instanz unterlag, gab ihm der oberste Finanzgerichtshof nun recht.