Mit ihrem Urteil gingen die Berliner Finanzrichter über diese beiden höchstrichterlichen Urteile aber noch hinaus, da sie ja auch
von den Eltern gezahlte Beiträge als einkommensmindernd anerkannten. Dies begründeten sie grundsätzlich damit, der Sinn des Grenzbetrages der Einkünfte und Bezüge des Kindes liege darin festzustellen, inwieweit die Eltern des Kindes unterhaltsbelastet seien. Eltern, die ihre Kinder privat mitversicherten und dafür Zahlungen leisteten, seien in gleicher Weise unterhaltsbelastet wie Eltern, die ihren Kindern das Geld für deren eigene Krankenversicherungsbeiträge zur Verfügung stellten.
Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt
Die unterlegene Familienkasse hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass nun der BFH sein Urteil über den Fall fällen muss (Az.: III R 85/10). Eltern, bei denen der Fall ähnlich liegt, sollten mit Verweis auf das Verfahren Einspruch gegen den Beschluss der Familienkasse einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.