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18.03.2011 13:38

Kindergeld

Von Eltern gezahlte Krankenversicherung mindert Einkommen

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Sind erwachsene Kinder privat krankenversichert, dann mindern die Versicherungsbeiträge für sie mit Blick auf das Kindergeld das anrechenbare Einkommen auch dann, wenn die Eltern die Beiträge für sie bezahlen, urteilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
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In dem Fall hatte ein Mann geklagt, dem die Familienkasse das Kindergeld für seine Tochter gestrichen hatte. Deren Einkünfte lagen nur dann nicht über der für den Kindergeldanspruch zulässigen Einkunftsgrenze von 8.004 Euro jährlich, wenn die auf sie entfallenden, aber vom Vater bezahlten Krankenversicherungsbeiträge abgezogen wurden.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab dem Mann recht und stellte fest, dass die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung durchaus auch dann die Einkünfte und Bezüge eines Kindes mindern, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert ist und dieser Elternteil die Beiträge zahlt (Az.: 4 K 10218/06 B).
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Finanzgericht bezieht sich auf Bundesgerichte

Zur Begründung verwiesen die Finanzrichter auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005, nach dem die von einem Kind zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge von dessen Einkünften und Bezügen abgezogen werden müssten, weil die entsprechenden Beträge nicht zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden (Az.: 2 BvR 167/02). Mit Verweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2006 (Az.: III R 24/06) entschieden die Berliner Finanzrichter darüber hinaus, es erscheine nicht gerechtfertigt, privat krankenversicherte Kinder gegenüber gesetzlich versicherten Kindern schlechter zu stellen. Daher müssten auch ihre Beiträge die Einkünfte und Bezüge mindern.
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Mit ihrem Urteil gingen die Berliner Finanzrichter über diese beiden höchstrichterlichen Urteile aber noch hinaus, da sie ja auch von den Eltern gezahlte Beiträge als einkommensmindernd anerkannten. Dies begründeten sie grundsätzlich damit, der Sinn des Grenzbetrages der Einkünfte und Bezüge des Kindes liege darin festzustellen, inwieweit die Eltern des Kindes unterhaltsbelastet seien. Eltern, die ihre Kinder privat mitversicherten und dafür Zahlungen leisteten, seien in gleicher Weise unterhaltsbelastet wie Eltern, die ihren Kindern das Geld für deren eigene Krankenversicherungsbeiträge zur Verfügung stellten.

Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt


Die unterlegene Familienkasse hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass nun der BFH sein Urteil über den Fall fällen muss (Az.: III R 85/10). Eltern, bei denen der Fall ähnlich liegt, sollten mit Verweis auf das Verfahren Einspruch gegen den Beschluss der Familienkasse einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.
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