Beitragserstattung (bei Weiterbildung)
Bei Kurzarbeit werden den Arbeitgebern auf Antrag 50 Prozent der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Renten-, Pflege und Krankenversicherung von den Arbeitsagenturen erstattet. Für Zeiten der Qualifizierung sind dies während der Kurzarbeit sogar die vollen Beiträge. Dafür muss aber der betroffene Arbeitnehmer während mindestens der Hälfte der ausgefallenen Arbeitszeit qualifiziert werden. Wenn also innerhalb eines Monats mindestens die Hälfte der ausgefallenen Arbeitszeit für Weiterbildung genutzt wird, bekommt der Arbeitgeber dafür die Sozialbeiträge während der Kurzarbeit vollständig erstattet. Auch die Lehrgangskosten werden gefördert. Je nach Art der Qualifizierung, der Betriebsgröße und den betroffenen Personen werden den Arbeitgeber dafür 25 bis 80 Prozent aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds erstattet.