Ob ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig oder schon berufsunfähig ist, beschäftigt des öfteren die Gerichte. Denn damit verknüpft ist die Frage nach dem Krankentagegeldanspruch von privat Krankenversicherten. Denn bei Berufsunfähigkeit gibt es kein Krankentagegeld mehr. Das Oberlandesgericht Koblenz hat hierzu eine Abgrenzung getroffen.
Im zu entscheidenden Fall war der Versicherte – ein Trockenbauer – nach Leistenbrüchen und verschiedenen Leistenoperationen seit 1999 arbeitsunfähig geschrieben und erhielt ein tägliches Krankentagegeld in Höhe von 71,58 Euro. Anfang 2006 stellte der private Krankenversicherer die Zahlung ein und erhielt dafür Recht vom Oberlandesgericht Koblenz, das damit zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz kam.
Dauerhaft berufsunfähig - Versicherung muss nicht zahlen
Wegen der langen Erkrankung dränge sich der Verdacht auf, dass der Versicherte tatsächlich berufsunfähig ist. Und bei einer dauerhaften Berufsunfähigkeit müsse die Versicherung nicht zahlen. Berufsunfähigkeit liege vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf „auf nicht absehbare Zeit mehr als zu 50 Prozent erwerbsunfähig“ sei.
Berufsunfähigkeitsversicherung ratsam
Nach dem Urteil ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Berufsunfähigkeit auch ärztlich festgestellt sein muss. Vielmehr könnten auch bloße Indizien genügen, um die Einstellung der Zahlungen zu rechtfertigen (Aktenzeichen: 10 U 618/08). Erwerbstätige sollten auch wegen dieser Rechtsprechung eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen.
Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Erwerbstätige sollten auch wegen dieser Rechtsprechung eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen.