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29.01.2010 15:31 Uhr
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Krankheit und Job

Arzt-Bescheinigung schon am ersten Krankheitstag

Von Rolf Winkel
Krankheit und Job Arzt-Bescheinigung Lohnfortzahlung Anzeige- und Nachweispflichten Finanzportal Biallo.de
Wenn Arbeitnehmer krank werden, haben sie Anspruch darauf, dass ihnen der Lohn von der Firma bis zu sechs Wochen lang weitergezahlt wird. Im Gegenzug haben sie aber auch gegenüber ihrem Arbeitgeber Anzeige- und Nachweispflichten – schon ab dem ersten Krankheitstag. Gerade in der jetzigen Krise sollten diese Pflichten beachtet werden. Sonst droht unter Umständen schnell eine Abmahnung oder gar die Kündigung – wie ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigt.
Gerade in der jetzigen Krise sollten diese Pflichten beachtet werden. Sonst droht unter Umständen schnell eine Abmahnung oder gar die Kündigung – wie ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigt.

Beschäftigte haben im Krankheitsfall folgende Anzeige- und Nachweispflichten:


Anzeigepflicht: Die Arbeitsunfähigkeit (AU) muss dem Arbeitgeber unverzüglich, also schon am ersten Krankheitstag, zu den üblichen Betriebszeiten mitgeteilt werden. Dazu genügt ein Telefonanruf. Das muss der Kranke nicht unbedingt selbst tun, auch der Ehepartner oder sonst jemand kann dies für ihn erledigen.

Nachweis: Darüber hinaus muss die AU auch nachgewiesen werden. Hierzu regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (Paragraf 5 Absatz 1): „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ Dies bedeutet: Ist im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung nichts anderes geregelt, so muss der „Gelbe Schein“ eines Arztes spätestens an dem Arbeitstag vorgelegt werden, der dem dritten Krankheitstag folgt. Beginnt die Krankheit am Mittwoch, so ist also bei einer normalen Fünftage-Arbeitswoche die AU-Bescheinigung spätestens am darauf folgenden Montag vorzulegen.
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Foto(s): Theo Heimann/ddp
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Rechte des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss sich jedoch an diese (relativ großzügige) Vorgabe des Gesetzes nicht halten. Im Entgeltfortzahlungsgesetz heißt es nämlich weiter: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“ Fordern kann er dies, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon 1997 befand, „bereits für den ersten Tag krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit“ (Az.: 5 AZR 726/96). Dabei hat das BAG offen gelassen, ob der Chef auch verlangen kann, am ersten Krankheitstag die AU-Bescheinigung bereits zu sehen (was für manche schon technisch kaum zu regeln ist). Wichtig ist allerdings: In Unternehmen mit Betriebs- oder Personalrat kann ein Chef solche betrieblichen Regeln nur im Einvernehmen mit der betrieblichen Interessenvertretung aufstellen.

Regelverstoß: Mit Verstößen gegen diese Ersttags-Regel befasste sich im Oktober 2009 das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. Es ging dabei um einen 47-jährigen Arbeiter, der sich einige Male nicht an die in seiner Firma geltende Regel gehalten und erst nach einigen Krankheitstagen seinen Gelben Schein vorlegt hatte. Deswegen wurde er zunächst abgemahnt und bei einem weiteren Verstoß wurde ihm gekündigt. Zu Recht, wie das LAG befand. Er habe ihm zulässig erteilte Anweisungen missachtet. Dies stelle ein vertragswidriges Verhalten dar. Dem Arbeitgeber sei es – trotz der langen, mehr als 25-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses – nicht zumutbar, dieses fortzusetzen. Das Kieler Gericht ließ unter Bezug auf das Bundesarbeitsgerichtsurteil von 1997 keine Revision zu (Az.: 2 Sa 130/09).

Kein Arbeitsentgelt: Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht allerdings auch Sanktionsmöglichkeiten unterhalb einer Abmahnung und Kündigung vor: Der Arbeitgeber ist nach Paragraf 7 des Gesetzes nämlich berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, solange der Arbeitnehmer die von ihm „vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt“.
Tipp: Insbesondere neu eingestellte Arbeitnehmer sollten sich beim Betriebsrat oder Arbeitgeber informieren, ob in ihrem Betrieb eine vom Gesetz abweichende Regelung bei Arbeitsunfähigkeit besteht. Der Arbeitgeber muss eine verbindliche Bestimmung dazu, ab welchem Krankheitstag der Gelbe Schein vorliegen muss, in der Regel für die gesamte Belegschaft treffen. Nur in begründeten Fällen (z.B. bei auffällig vielen Krankmeldungen eines Arbeitnehmers) kann er im Einzelfall Sonderregeln aufstellen. Im Zweifelsfall sollten Arbeitnehmer bereits am ersten Tag der Erkrankung zum Arzt gehen, sich eine AU-Bescheinigung ausstellen lassen und diese bei ihrem Arbeitgeber vorlegen.

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