Es verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen ihre Mitarbeiter in Altersgruppen einteilen – so urteilte das Bundesarbeitsgericht. (BAG, Az.: 2 AZR 701/07). Unternehmen haben das Recht, beim Stellenabbau die Nachwuchsplanung und Aufstiegschancen für jüngere Mitarbeiter ebenso zu berücksichtigen, wie Erfahrung und Routine älterer Mitarbeiter.
In dem Fall hatte ein 51-jähriger Karosseriefacharbeiter gegen den Autozulieferer Karmann geklagt. Vom Jahr 2004 an war es dort zu mehreren Entlassungswellen gekommen. Der seit 1974 bei dem Unternehmen beschäftigte Kläger wurde entlassen, nachdem sich die Geschäftsführung im September 2006 mit dem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich für die Entlassung von 619 Beschäftigten geeinigt hatte.
Zuordnung in Altersgruppen
Der Vereinbarung gemäß wurden die Mitarbeiter in altersabhängige Gruppen eingeordnet – bis 25, 35, 45 und ab 55 Jahren. Sozialpunkte gab es hierbei neben dem Familienstand unter anderem für das Lebensalter. Darin sah der Kläger einen Verstoß gegen das AGG und klagte.
Wie schon in der Vorinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen unterlag er nun vor dem BAG. Die obersten Arbeitsrichter erkannten zwar an, dass die Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und die Altersgruppenbildung durchaus eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung sei. Aber sie hielten sie für gerechtfertigt. Einen Verstoß gegen das AGG sahen sie darin nicht.
Sozialauswahl ohne Überbewertung
Das Alter werde bei dieser Methode der Sozialauswahl nicht überbewertet gegenüber Faktoren wie den Chancen der Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt oder sozialen Gesichtspunkten wie der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen oder einer Schwerbehinderung. Die Bildung von Altersgruppen wirke zudem der Überalterung der Belegschaft entgegen, so die Richter.