„Als ich den Brief bekam, ging mein Puls auf 180.“ Nach fast zehn Beschäftigungsjahren erhielt der Kunststoffschlosser Ansgar P. am 9. Mai die Kündigung – zum 31. Juli. „Erst mal gut durchatmen und Ruhe bewahren“, sagt Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Brühl bei Köln. Er rät ihm und anderen Betroffenen zur sorgfältigen Prüfung der Kündigung, die in Zeiten der Krise zumeist betriebsbedingt erfolgt. Geschieht dies mündlich, ist sie bereits deshalb unwirksam. Das regelt Paragraf 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen“. Doch es gibt weitere wesentliche Voraussetzungen:
Betriebsratanhörung
Ohne die Anhörung des Betriebs- oder Personalrats ist die Kündigung unwirksam – jedenfalls dort, wo es diese Interessenvertretung gibt. Hat der Arbeitgeber sich hieran nicht gehalten, kann man, so Anwalt Willmann, „sofort eine Kündigungsschutzklage einreichen“. Gekündigte sollten sofort prüfen, ob die für sie geltende Kündigungsfrist eingehalten wurde. Ansgar P. ist beispielsweise seit Januar 2000 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Für diese Beschäftigungsdauer schreibt Paragraf 622 BGB eine dreimonatige Kündigungsfrist vor – zum Monatsende. Ansgar P. konnte damit im Mai frühestens für Ende August gekündigt werden. Sein Arbeitgeber hat die Kündigung damit einen Monat zu früh terminiert. Hiergegen kann der Kunststoffschlosser klagen.
Kündigungsschutzgesetz
Dieses Gesetz schützt vor „sozial ungerechtfertigten“ Kündigungen. Wer feststellt, dass Jüngere und Junggesellen sowie Arbeitnehmer, die dem Betrieb erst kurze Zeit angehören, von der Entlassung verschont wurden, hat vor Gericht gute Karten, wenn er sich gegen die Kündigung wehrt. Geschützt werden allerdings nur Entlassene, deren Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat. Zudem muss der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte haben. Falls das Beschäftigungsverhältnis – wie bei Ansgar P. – allerdings bereits vor 2004 bestand, reicht es, wenn der Betrieb mehr als fünf Beschäftigte hat, die dort bereits 2004 in Lohn und Brot waren. Für Schwerbehinderte oder Schwangere gibt es einen besonderen Kündigungsschutz. Kündigungsverbot besteht auch, wenn sich Arbeitnehmer in der Eltern- oder Pflegezeit befinden.
Kündigungsschutzklage
Gegen die Kündigung geklagt werden kann in der Regel nur innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens. Diese Frist, so Willmann, wird „nicht durch ein Protestschreiben an den Arbeitgeber, sondern nur durch die rechtzeitige Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht gewahrt“. Bei Ansgar P. ist die Frist am 30. Mai ausgelaufen. Zwei Tage vorher hat er seine Klage eingereicht. So hat er eine Chance seinen Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Entlassungsentschädigung zu erstreiten. Gibt es eine Abfindung, läuft es oft auf die Faustregel „halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“ hinaus.
Arbeitslosigkeit
Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses müssen sich die Betroffenen bei der Arbeitsagentur melden. Bei Arbeitsverhältnissen mit kürzerer Kündigungsfrist gilt: Die Meldung muss spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung erfolgen – sonst wird das Arbeitslosengeld später für eine Woche gestrichen.
Sie möchten mehr wissen? Im unserer Langfassung informieren wir Sie unter anderem zu folgenden Themen:
- Wie vermeide ich Kurzschlussreaktionen?
- Was muss ich bei einer „Ausgleichsquittung“ beachten?
- Wann kommt eine Kündigungsschutzklage in Frage?
- Wie poker ich erfolgreich um eine Abfindung?
- Worauf muss ich bei der Kündigungsfrist achten?
- Was muss ich zur Abfindung und zum Arbeitslosengeld I wissen?
- Wann habe ich Anspruch auf angemessenen „Bewerbungsurlaub“?
- Wann muss ich mich bei der Arbeitsagentur melden?
183