Fallen Mietzahlungen aus, haben Eigentümer die Möglichkeit, zuviel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzuholen. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der Mietausfall nicht selbst verschuldet ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn höhere Gewalt wie Brand oder Blitzschlag das Haus unbewohnbar machen oder wenn der Mieter nicht zahlt.
Leerstand dem Finanzamt nachweisen
Der Zahlungsausfall muss vom Vermieter gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Bei längerem Leerstand wollen die Finanzbeamten außerdem ernsthafte Vermietungsabsichten des Eigentümers sehen. Beträgt die im vergangenen Jahr erzielte Jahresmiete weniger als die Hälfte der ortsüblichen Jahresmiete für ein vergleichbares Objekt, kann ein Teil der für das letzte Jahr gezahlten Grundsteuer erstattet werden. „Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde festgelegt, dass ein Grundsteuererlass nur noch dann in Betracht kommt, wenn Vermieter Ertragseinbußen von mehr als 50 Prozent erleiden“, sagt Peter Kauth von steuerrat24.
Die Höhe des möglichen Grundsteuererlasses wurde ebenfalls geändert. „Hier gibt es jetzt zwar eine Vereinfachung, aber zugleich eine deutliche Verschlechterung“, so Kauth. Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent beträgt die Erstattung 25 Prozent, bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent beträgt die Rückzahlung 50 Prozent.
Wichtig ist, dass Vermieter den Antrag auf Erstattung bei ihrer Gemeinde (in den Stadtstaaten Bremen, Berlin und Hamburg beim zuständigen Finanzamt) bis spätestens 31. März des Folgejahres einreichen. Ein spezielles Formular gibt es dafür in der Regel nicht, es genügt ein formloses Schreiben.