Eigentlich wollte der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte Februar erneut zwei Fälle, in denen es um Lehman-Zertifikate ging, verhandeln. Doch daraus wird nichts – die Termine wurden abgesagt. Vorteil für Anleger: Damit bleibt eine anlegerfreundliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt bestehen.
Während in einem Fall (Vorinstanz: Hanseatisches Oberlandesgericht, Az. 13 U 191/10) die Anlegerseite seine Revision zurücknahm, da sie einen Vergleich mit der beklagten Bank schließen konnte, nahm im zweiten Fall jetzt die beklagte Sparkasse ihren Revisionsantrag zurück. In diesem Fall hatte ein Anlegerpaar aus Frankfurt am Main nach der Insolvenz von Lehman im September 2008 geltend gemacht, dass es nicht über die von Lehman an die beklagte Frankfurter Sparkasse gezahlten Provisionen aufgeklärt worden seien.
Das Ehepaar hatte im Januar 2007 auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der beklagten Sparkasse einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro in die Lehman-"Alpha Express-Anleihe", eine Inhaberschuldverschreibung, investiert. Mit der Insolvenz von Lehman wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit seiner Klage verlangte er insbesondere die Rückzahlung des Anlagebetrages nebst Zinsen zuzüglich fiktiver Anlagezinsen.
Das Landgericht Frankfurt/Main (Az.: 2/19 0 291/09) hatte der Klage bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Sparkasse hatte keinen Erfolg (OLG Frankfurt/Main, Az.: 17 U 111/10).
Oberlandesgericht: „Sparkasse hat Beratungspflicht verletzt“
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat eine Beratungspflichtverletzung der Bank bejaht. Die Beklagte hafte schon deshalb, weil sie den Kläger und dessen Ehefrau im Beratungsgespräch unstreitig nicht über die von ihr vereinnahmte Vertriebsprovision in Höhe von fünf Prozent aufgeklärt habe. Dabei war es für das Gericht unerheblich, ob es sich dabei um eine Rückvergütung im Sinne der „Kick-back“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehandelt habe.
Entscheidend sei, dass die Bank ähnlich wie bei Rückvergütungen in einem Interessenkonflikt gestanden habe, den sie dem Anleger hätte offenlegen müssen. Nur dann könne der Kunde beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfehle, weil sie selbst daran verdiene. Der Kunde bekommt demnach seinen ursprünglichen Einsatz zurückerstattet.
Die Revisionsrücknahme seitens der beklagten Sparkasse spricht nach Meinung von Rechtsanwalt Matthias Schröder, der die Anleger vor dem OLG Frankfurt am Main vertreten hatte, dafür, dass der BGH dieses Mal höchstwahrscheinlich im Sinne der Anleger geurteilt hätte. Nachteil für Verbraucher: Weitere höchstrichterliche Entscheidungen in Sachen Lehman lassen vorerst auf sich warten.
Für Anleger bedeutet das, dass sie sich über die Auskunftspflichten von Anlageberatern künftig schon im Vorfeld sehr genau im Klaren sein müssen. Denn bei Kommissionsgeschäften, bei denen die Banken lediglich als Vermittler handeln und per Auftrag für den Kunden tätig werden, gelten höhere Transparenzanforderungen als beim Produktverkauf aus dem Eigenbestand. Verbraucherschützer kritisieren diese Unterscheidung als Haarspalterei und als für Bankkunden nur schwer nachvollziehbar.