4. Was gilt im Krankheitsfall?
Dann muss Minijobbern – wie allen anderen Arbeitnehmern – das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen lang fortgezahlt werden. Wenn ein geringfügig Beschäftigter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, muss er die durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit weder nacharbeiten noch darf der Arbeitgeber die Überweisungen kürzen.
5. Und wenn die Krankheit länger als sechs Wochen dauert?
Dann haben Minijobber – anders als andere Beschäftigte – das Nachsehen. Denn ab dem 43. Krankheitstag gehen Mini-Jobber leer aus. Ab diesem Tag braucht der Arbeitgeber nämlich nicht mehr zu zahlen. Und die Krankenkasse springt für Minijobber – anders als für andere Beschäftigte – nicht ein.
Das ist dann aber keine arbeitsrechtliche, sondern eine sozialrechtliche Benachteiligung, für die es einen einfachen Grund gibt: Minijobber sind über ihre geringfügige Beschäftigung nicht krankenversichert – somit haben sie, so will es der Gesetzgeber, auch keinen Anspruch auf
Krankengeld.
6. Und was gilt für die immer zahlreicher werdenden Mini-Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten?
Im Prinzip das Gleiche. Auch die private Putzfrau von Familie XYZ hat Anspruch auf Urlaub, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf Fortzahlung während des Urlaubs oder an gesetzlichen Feiertagen, wenn sie an dem Wochentag, auf den der Feiertag fällt, sonst arbeitet.
Übrigens: Das gilt auch für den Fall, dass die private Putzfrau „schwarz“ arbeitet. Denn auch für Schwarzarbeiter gilt das Arbeitsrecht. Auch eine nicht angemeldete Haushaltshelferin könnte also bei längerer Krankheit ihre Lohnfortzahlung einklagen.