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12.08.2009 08:00

Lohnkürzung

Schriftliche Vereinbarung nötig

von
lohn Recht Verbraucherportal Biallo.de
Eine Lohnkürzung ist nur verbindlich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sie schriftlich vereinbaren, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 715/07). Die Arbeitsrichter gaben der Klage eines Sanitär- und Heizungsinstallateurs auf Lohnnachzahlung in letzter Instanz statt.
Der Mann hatte bestritten, einer mündlichen Lohnkürzung zugestimmt zu haben und gut 6500 Euro Lohn nachgefordert. Der Arbeitgeber verweigerte diesen mit der Begründung, er und sein Angestellter hätten eine Kürzung des Stundenlohns von 12,86 Euro auf 11,19 Euro mündlich vereinbart, nachdem der Mann nicht mehr als Monteur, sondern als Monteurshelfer eingesetzt worden war.
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Die Richter schlugen sich auf die Seite des Arbeitnehmers. Sie zweifelten an der Darstellung, der Kläger habe sich auf Nachfrage mit der Kürzung einverstanden erklärt. Selbst aus der Lohnabrechnung sei diese nur an den geringeren Beträgen zu erkennen gewesen, stellten die Richter in der Urteilsbegründung fest. Zudem habe sich – anders als vom Unternehmen behauptet – an den Arbeitsinhalten nichts geändert.


Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eingefordert

Der Arbeitgeber habe seine Fürsorgepflicht „grob verletzt“, so die Richter. „Selbst wenn man deshalb davon ausgehen würde, dass eine mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen wäre, wäre es der Beklagten wegen des Verbots illoyalen Verhaltens und aufgrund eines dann gegebenen groben Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht verwehrt, sich auf diese Vereinbarung zu berufen“, entschieden sie.

Der Arbeitgeber hätte dem Mann die Änderungswünsche wenigstens schriftlich aushändigen müssen, damit dieser sich hätte beraten lassen können. Gerade mit Blick auf das seit 30 Jahren bestehende Arbeitsverhältnis hätte der Kläger mehr Fürsorge erwarten können.

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Foto: Marcus Posthumus/ddp ID:1503
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