Erfolglos zur Warenlieferung aufgefordert
Isabella Friedrich forderte den Verkäufer schriftlich auf, die Ware zu liefern, und drohte gleichzeitig an, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Für die Lieferung setzte sie dem Anbieter eine Frist und verschickte das Schreiben per Post – als Einschreiben mit Rückschein. Der Verkäufer reagierte nicht. Im nächsten Schreiben trat sie vom Kaufvertrag zurück, verlangte die Rückerstattung des bereits bezahlten Betrags und kündigte gerichtliche Schritte an, falls der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte. Wieder geschah nichts obwohl er die Schreiben bekommen hat. „Wahrscheinlich hat er gehofft, ich würde die Sache auf sich beruhen lassen, weil es sich nur um 40 Euro gehandelt hat“, so Friedrich.
Doch gerade bei kleinen Beträgen empfiehlt sich das Mahnverfahren als eine günstige Alternative zum Anwalt. Richard: „Bei einem Streitwert von 40 Euro kostet die Vertretung vor Gericht durch einen Rechtsanwalt laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz etwa 70 bis 80 Euro plus Mehrwertsteuer.“ Beim Mahnverfahren zahlte Isabella Friedrich im ersten Schritt 1,60 Euro für den Vordruck, den es im Schreibwarenhandel gibt. Dazu kamen 23 Euro Gerichtsgebühr. Friedrich füllte den Vordruck aus und schickte ihn an das zuständige Mahngericht (siehe Kasten). Nebenforderungen, etwa die Portokosten für die beiden Einschreiben an den Verkäufer, addierte sie zu den 40 Euro hinzu. Das Gericht rechnete Zinsen aus, die Friedrich zustehen, und schlug die zunächst von Friedrich beglichene Gerichtsgebühr obendrauf. Schließlich belief sich der Gesamtbetrag auf 70,94 Euro.
Mahnbescheid lohnt sich nur, wenn keine Einwände erwartet werden
Hätte der Verkäufer dem Mahnbescheid widersprochen, wäre der Streit vor Gericht gelandet, denn das Verfahren geht in einen Zivilprozess über. Verbraucherschützerin Birgit Höltgen: „Daher lohnt sich ein Mahnbescheid nur dann, wenn zu erwarten ist, dass keine Einwände kommen. Ansonsten könnte man auch gleich einen normalen Prozess führen.“
Doch dazu kam es in Friedrichs Fall nicht. Zwei Tage vor Ablauf der Widerspruchsfrist, in der sich der Verkäufer gegen den Mahnbescheid hätte wehren können, ging das Geld auf ihrem Konto ein. „Das hätte der Verkäufer auch einfacher und billiger haben können“, sagt die Internet-Nutzerin.
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Tipps und Adressen
- Vordrucke für gerichtliche Mahnbescheide gibt es beispielsweise im Schreibwarenhandel.
- Die Bundesländer haben zentrale Mahngerichte eingerichtet. Welches Gericht zuständig ist, hängt vom Sitz bzw. Wohnsitz des Antragstellers ab. Eine Auflistung der Gerichte samt Adressen findet sich im Internet unter www.mahngerichte.de. Dort gibt es auch Hinweise zum Ausfüllen der Formulare und zum Ablauf des Verfahrens.
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