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Mieterhöhung

Verweis auf Mietspiegel der Nachbargemeinde ist zulässig

16.06.2010 16:05
Von Marcus Preu
Recht Mietrecht Miete Mieter Mieterhöhung Mietwohnung Mietspiegel Finanzportal Biallo.de
Gibt es für eine Gemeinde keinen Mietspiegel, können sich Vermieter auf den der Nachbargemeinde beziehen
Ein Vermieter kann sein Mieterhöhungsverlangen auch auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde stützen. Dies gilt nur wenn die Gemeinden im Hinblick auf das Mietniveau vergleichbar sind und es in der eigenen Gemeinde keinen Mietspiegel gibt. Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) eine gängige Praxis.
Geklagt hatte ein Vermieter aus Backnang, der knapp 77 Euro mehr Mietzins von seinem Mieter forderte und sich auf den Mietspiegel des Nachbarortes Schorndorf bezog. Er behielt nun auch in dritter Instanz Recht. Denn die Bezugnahme „auf den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf war ausreichend, weil für die Stadt Backnang kein Mietspiegel erstellt worden ist und weil beide Städte, wie der Sachverständige ausgeführt hat, unter anderem im Hinblick auf das Mietniveau vergleichbar sind“, so der BGH in seiner Pressemitteilung zu dem am Mittwoch ergangenen Urteil (Aktenzeichen VIII ZR 99/09).
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„Der BGH schafft damit ein weiteres Stück Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter“, kommentierte Haus & Grund-Mietrechtsexperte Gerold Happ das Urteil. Und auch die Mietervertretung hielt sich mit Kritik zurück: „Die Entscheidung ist keine Überraschung. Sie bestätigt die bisherige Rechtsprechung zahlreicher Land- und Oberlandesgerichtsurteile“, so der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten. Allerdings sei zu kritisieren, dass zwischen den beiden Gemeinden ein Unterschied von bis zu acht Prozent beim Mietpreisniveau bestehe, die Mieten in Schorndorf also teurer als in Backnang seien.

Mietspiegel für Gemeinden ab 10.000 Einwohnern


Daher forderte Siebenkotten, dass in größeren Gemeinden, also ab 10000 Einwohnern, zwingend ein Mietspiegel zu erstellen sei. Denn Mietspiegel seien „das beste, verlässlichste und transparenteste Begründungsmittel, wenn es um Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete geht“. 

Im einschlägigen Paragrafen 558 c Bürgerliches Gesetzbuch heißt es: „Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde (...) erstellt oder anerkannt worden ist. Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden“. Eine Bezugnahme auf den Mietspiegel einer anderen Gemeinde findet sich so im Gesetz nicht.

Wann es sich um eine "vergleichbare" Gemeinde handelt, deren Mietspiegel herangezogen werden kann, haben die Karlsruher Richter indes nicht näher ausgeführt.

Positiv zu werten bleibt nach Einschätzung von Beobachtern, dass der so genannte einfache Mietspiegel ausreichen soll, also eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete und nicht der teurere, nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellende qualifizierte Mietspiegel. Für einen einfachen Mietspiegel kalkuliert der DMB mit Kosten von maximal 10.000 Euro pro Gemeinde, so Sprecher Ulrich Ropertz gegenüber biallo.de. 
 
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