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14.10.2010 16:54

Mietkaution

Fällig nur bei insolvenzfester Anlage

von
Mietkaution Fällig nur bei insolvenzfester Anlage Mietrecht Finanzportal Biallo.de
Wer als Mieter die vereinbarte Kautionszahlung verweigert, weil der Vermieter noch kein insolvenzfestes Konto eingerichtet hat, gibt dem Vermieter keinen Grund zur wirksamen Kündigung des Mietvertrages, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Im Mietvertrag, der dem streitigen Fall zugrunde lag, war zwar geregelt, dass der Vermieter die Kaution in Höhe von 2.000 Euro auf ein getrennt von seinem Vermögen zu führendes Mietkautionskonto einzahlen werde. So sieht es auch das Gesetz vor, einschlägig ist hier Paragraph 551 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort heißt es: „Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen“. Allerdings verlangte der Vermieter die Kaution in bar bei Einzug. Und damit handelte er nach Ansicht des BGH gegen Sinn und Zweck des Gesetzes, da die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen sei – und dies bereits zu Beginn des Mietverhältnisses. Der Mieter müsse folglich der Aufforderung, die Kaution in bar zu übergeben oder auf das Girokonto des Vermieters zu überweisen nicht folgen. Sollte ein Vermieter deshalb eine Kündigung aussprechen, so wäre sie unwirksam, so die Karlsruher Richter (Az.: VIII ZR 98/10).
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Die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund hält das Urteil „für nicht nachvollziehbar“, denn es sei nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass bereits zu Beginn des Mietverhältnisses die Kaution getrennt anzulegen sei. Die im Urteil erfolgte Einschränkung sei „unnötig und praxisfern“, sagt Haus & Grund-Rechtsanwalt Kai Warnecke von Haus.

Dem hält Lukas Siebenkotten, Direktor beim Deutschen Mieterbund, entgegen: „Die Vorgaben des Gesetzes – insolvenzfeste Anlage – müssen vom ersten Tag des Mietvertrages an gelten. Es wäre völlig sinnlos, zunächst die Mieter zu verpflichten, die Kaution bar zu zahlen oder auf ein normales Girokonto des Vermieters zu überweisen, und damit eine ‚Sicherheitslücke‘ zu provozieren.“ Zu berücksichtigen ist, dass sich Vermieter oft über die Vermögensverhältnisse von Mietern informieren, dies aber umgekehrt nicht erfolgt.
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