Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung.
Die ordentliche Kündigung ist das rechtliche Mittel zur „normalen“ Vertragsbeendigung unter Einhaltung der allgemeinen (ordentlichen) Kündigungsfristen.
Die außerordentliche Kündigung ist jedoch nur in den gesetzlich festgeschriebenen besonderen Fällen zulässig. Hier unterscheidet man zwischen der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund und der außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist in besonderen Fällen.
Nur wer unterschrieben hat, der hat (z.B. im Falle eines Mieters) auch die rechtliche Stellung eines Mieters oder Mitmieters. Unterschreiben zwei den Vertrag, haften beide für die Mietzahlungen und alle sonstigen vertraglichen Verpflichtungen. Dies heißt dann aber in der Regel auch, dass der Vermieter beiden Mietern kündigen muss - und im umgekehrten Fall nur beide Mieter gemeinsam kündigen können. Im Klartext: Sind an einem Mietverhältnis mehrere Personen auf einer Vertragsseite beteiligt, kann eine Kündigung nur von allen bzw. an alle ausgesprochen werden.
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