Handelt es sich um so erhebliche Mängel, dass der Gebrauch der Wohnung erheblich beeinträchtigt ist, sollte man seine Mietzahlungen "unter Minderungsvorbehalt“ stellen, aber die Miete in vollem Umfang weiterhin zahlen. Vom Zeitpunkt der Mitteilung an den Vermieter läuft das Recht zur Mietminderung. Nimmt man beispielsweise als Stichtag für den Ausfall der Warmwasserversorgung den 5. März, der Vermieter lässt den Mangel aber erst am 25. März beheben. Da der Mieter die Miete in der Regel im voraus bezahlt hat, muss der Vermieter bereits im März darauf hingewiesen werden, dass diese Monatsmiete unter Vorbehalt überwiesen wurde. Den Mietminderungsbetrag für den betreffenden Zeitraum zieht man dann von der April-Miete ab.
Zugleich sollte man jedoch die Mängel sorgfältig dokumentieren durch Fotos und Filmaufnahmen, schriftliche Bestätigungen von Zeugen, Lärm- und Schmutzprotokollen und Ähnlichem. Dabei sollten stets Daten, Zeugenaussagen und Dokumentation so präzise wie möglich sein.
Instandsetzungsklage
Ist eine große und teure Sanierungsmaßnahme notwendig, wie neue Fenster, Trockenlegung von Mauerwerk und Ähnlichem, kann man den Vermieter dazu gerichtlich verpflichten lassen. Eine Beschleunigung in der Sache ist damit allerdings in der Regel wegen der Überlastung der Gerichte nicht verbunden.
Einstweilige Verfügung
Im Zusammenhang mit Modernisierungsmaßnahmen kann es dazu kommen, dass Heizung, Wasser oder Strom unangekündigt abgestellt werden. Besonders in Wintermonaten ist dies sehr problematisch. In extremen Fällen, wenn dies auf feindseligen Motiven gegenüber den Mietern basiert, ist vorläufiger Rechtsschutz geboten. Um einen ordnungsgemäßen Antrag auf Einstweilige Verfügung zu stellen, bedarf es aufgrund der prozessrechtlichen Erfordernisse des anwaltlichen Beistands oder der sofortigen Beratung durch den örtlichen Mieterverein.