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Mietminderung

Einfach kürzen geht nicht

31.12.2010 00:31
Von Marcus Preu
Mietminderung Mängel Miete kürzen Finanzportal Biallo.de
Bleibt die Wohnung kalt, heißt es zunächst, den Vermieter zu kontaktieren
Wer Mängel in seiner Wohnung hat, dem steht im Grundsatz das Recht der Minderung zu. Doch Vorsicht: Es gibt wichtige Voraussetzungen zu beachten, um im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch Erfolg zu haben.
Oft lässt sich das Problem aber bereits im Vorfeld mit dem Vermieter klären, der ja auch ein Interesse daran hat, über den Zustand seiner Immobilie auf dem Laufenden zu sein – und der bei rechtzeitiger Mängelbeseitigung mitunter vor größeren Schäden bewahrt bleibt.

Wer sich also von einem Mangel beeinträchtigt fühlt, sollte wissen: Mindern kann nur, wer den Schaden an der Mietsache nicht selbst verschuldet hat, nicht aber wer die ihm bei Einzug in die Wohnung bekannten Mängel angezeigt hatte.

Mängel beschreiben und Frist setzen


Es ist wichtig, den Mangel so konkret wie möglich zu beschreiben. Beispiel: "Das Fenster im Wohnzimmer ist an der rechten Unterseite undicht, und es tritt dort bei Regen Wasser ein. "Man sollte seinen Vermieter schriftlich zur Mängelbeseitigung auffordern – und ihm hierfür eine Frist in der Regel von 14 Tagen setzen und den Fristablauf immer auf einen Werktag legen. Beispiel: "Bitte veranlassen Sie die Reparatur der undichten Duschwanne bis spätestens 15. Juli 2010, und kündigen Sie mir den Handwerkertermin bitte drei Werktage vorher schriftlich an."

Handelt es sich um größere Reparaturen, wie etwa die Neueindeckung des Daches, sollte der Vermieter über die Auftragserteilung an eine entsprechende Fachfirma informieren und einen gesetzten Beendigungstermin für die Reparatur mitteilen.

Nicht jede Mangelbeseitigung kann durch Mieter vorgenommen werden


Um zu vermeiden, dass Handwerker doppelt – durch den Vermieter und den Mieter – beauftragt werden, sollte man mit der Bitte um Mängelbeseitigung zugleich ankündigen, dass man bei Verstreichen der Frist selbst einen Handwerker beauftragen und die Kosten dafür dem Vermieter in Rechnung stellen werde. Die juristische Bezeichnung dafür lautet Ersatzvornahme. Vorsicht: Nicht jede Mangelbeseitigung kann durch den Mieter veranlasst werden. Handelt es sich um Mängel an der Bausubstanz, wie feuchte Wände o.Ä. kann eine sogenannte Instandsetzungsklage erforderlich werden. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Vermieter die Gelegenheit gegeben werden musste, eine Fachfirma zu beauftragen, um den Mangel zu beheben. Tipp: Die Aufrechnung mit der Mietzahlung wegen der Kosten für eine Ersatzvornahme sollte 1,5 Monatsmieten nicht übersteigen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Vermieter wegen "Mietrückstandes" fristlos kündigt.
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