
Wer zu hohe Mietkosten vermutet, sollte genau nachsehen
Stellt sich heraus, dass die Wohnfläche einer Mietwohnung deutlich geringer ist als angenommen, gibt es jetzt Hoffnung für Mieter. Der Bundesgerichtshof hat einem Mieter dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch für zu viel bezahlten Mietzins zugebilligt, obgleich der Mietvertrag keine Angaben zur Wohnungsgröße enthielt.
Dennoch hielten die Karlsruher Richter den Anspruch des Mieters für gegeben, da die eingeschaltete Maklerin in einer Zeitungsannonce eine Größenangabe – „ca. 76m²“ – gemacht und dem Interessenten zudem eine Grundrissskizze mit der falschen Wohnflächenberechnung über 76,45 Quadratmeter ausgehändigt hatte. Die tatsächliche Wohnfläche betrug nur 53,25 Quadratmeter.
Auch wenn in dem verwendeten Mietvertragsvordruck keine Größenangaben vorgesehen waren, so würdigten die Richter die Geschehnisse vor Abschluss des Vertrages als stillschweigende Vereinbarung über die Wohnungsgröße. Da die Unterschreitung mehr als zehn Prozent betrug, handelt es sich hierbei um einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel im Sinne von Paragraf 536 BGB (Aktenzeichen VIII ZR 256/09). Vermieter sind also bei Unterlassen einer Größenangabe im Mietvertrag nicht mehr auf der rechtssicheren Seite, da weitere Umstände wie etwa das Verhalten vor Vertragsschluss zu berücksichtigen sind.
„Maßlose Übertreibungen oder falsche Angaben des Vermieters oder seines Maklers im Vorfeld eines Mietvertragsabschlusses, zum Beispiel in Wohnungsanzeigen, haben jetzt Konsequenzen. Die entsprechenden Vermieterinformationen begründen unter Umständen eine konkludente Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien“, so der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten.
In der Praxis bedeutet dies, dass bei einer Flächenabweichung von beispielsweise 20 Prozent die Miete um 20 Prozent gekürzt werden darf. Soweit der Mieter in der Vergangenheit zu viel gezahlt hat, kann er das Geld von seinem Vermieter zurückfordern.