Geklagt hatte ein Mieter aus Gütersloh, der zunächst knapp 186 Euro erstattet bekommen hat. Als der
Vermieter jedoch feststellte, dass er eine Heizöllieferung über rund 8.200 Liter bei der Abrechnung unberücksichtigt gelassen hatte, übersandte er innerhalb der für die Abrechnung geltenden Jahresfrist eine korrigierte Betriebskostenabrechnung. Anschließend buchte der Vermieter rund 138 Euro mittels Einzugsermächtigung vom Konto des Mieters ab, der das Geld allerdings zurückverlangte.
Mit diesem Ansinnen hatte der Mieter aber nunmehr in dritter Instanz keinen Erfolg. Der 8. Senat des Bundesgerichtshofs hielt die Rückforderung des Vermieters für gerechtfertigt, obwohl die Erstattung des Guthabens ohne jeden Vorbehalt erfolgt war. Die Karlsruher Richter begründeten dies damit, dass die Rückforderung des Vermieters innerhalb der Abrechnungsfrist gemäß Paragraf 556 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfolgt sei. Dieser lautet: „Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen (...). Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (...) Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. (...).“