Genaues Hinsehen lohnt sich für Mieter, denn jede zweite Betriebskostenabrechnung weist Mängel auf, beklagen Mietrechtler. Voraussetzung dafür, dass Betriebskosten überhaupt auf den Mieter umgelegt werden können, ist zunächst eine wirksame mietvertragliche Regelung über die gesonderte Umlage neben der Grundmiete.
Vielfach ist dabei aber unklar, was tatsächlich auf den Mieter umgelegt werden kann – und was nicht: Die umlagefähigen Betriebskosten sind abschließend vom Gesetzgeber in der Betriebskostenverordnung (BV) aufgezählt. Hierzu gehören die Grundsteuer, Wasser, Entwässerung, Fahrstuhlkosten, Straßenreinigung, Müll, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hausmeister, Gemeinschaftsantenne/Kabel, maschinelle Wascheinrichtungen und sonstige Betriebskosten, sofern sie konkret benannt sind.