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07.03.2011 08:00

Mietnebenkosten

Die zweite Miete als Streitpunkt Nr. 1

von
Miete Nebenkosten Immobilien Verbraucherportal Biallo.de
Die Kosten für die „zweite Miete“ sind wegen der um über 50 Prozent gestiegenen Energiekosten seit  2000 explodiert. Wenig überraschend: Jede dritte Beratung des Deutschen Mieterbunds dreht sich deshalb um die Betriebskosten. 
Genaues Hinsehen lohnt sich für Mieter, denn jede zweite Betriebskostenabrechnung weist Mängel auf, beklagen Mietrechtler. Voraussetzung dafür, dass Betriebskosten überhaupt auf den Mieter umgelegt werden können, ist zunächst eine wirksame mietvertragliche Regelung über die gesonderte Umlage neben der Grundmiete.
 
Vielfach ist dabei aber unklar, was tatsächlich auf den Mieter umgelegt werden kann – und was nicht: Die umlagefähigen Betriebskosten sind abschließend vom Gesetzgeber in der Betriebskostenverordnung (BV) aufgezählt. Hierzu gehören die Grundsteuer, Wasser, Entwässerung, Fahrstuhlkosten, Straßenreinigung, Müll, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hausmeister, Gemeinschaftsantenne/Kabel, maschinelle Wascheinrichtungen und sonstige Betriebskosten, sofern sie konkret benannt sind.
 
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Unter den „sonstigen Betriebskosten“ sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Beispiel auch die Überprüfungskosten einer Elektroanlage umlegbar (BGH, Az. VIII ZR 123/06). „Vordringlicher, wenn auch derzeit politisch nicht durchsetzbar, wäre die Aufnahme der Kosten für den Energieausweis“, sagt Stefan Diepenbrock von Haus & Grund Deutschland. „Der Betriebskosten-Begriff sollte restriktiv ausgelegt werden“, warnt Mieterbund-Direktor Franz-Georg Rips, „sonst droht ein unübersehbarer Anstieg zusätzlicher ‚sonstiger’ Positionen“.

Seit der Mietrechtsreform sind in den letzten fünf Jahren mehr als 200 Grundsatzurteile ergangen, mit denen Karlsruhe die Rechtssicherheit im Mietrecht zu stärken versuchte. Denn vieles ist zwar im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragrafen 556, 556 a und 560) geregelt, aber eben nicht alles, wie die BGH-Entscheidungen der letzten Monate zeigen:

Abrechnungsmethode:
Vermieter dürfen nach dem Abflussprinzip abrechnen, also das geltend machen, was sie selbst an den Versorger gezahlt haben, auch wenn dies nicht dem Kalenderjahr und dem tatsächlichen Verbrauch des Mieters entspricht. Einen Anspruch des Mieters, nach dem „Leistungsprinzip abzurechnen“ – also nur die Kosten des im Kalenderjahr tatsächlich verbrauchten und beseitigten Wassers - hat der BGH verneint, weil dies zu einem unzumutbaren zusätzlichen Aufwand für den Vermieter führen würde (Az. VIII ZR 49/07).
Betriebskostenumlage:
Werden Kosten für Müllabfuhr und Kaltwasser nach Kopfzahl der Mietparteien abgerechnet, hat der Vermieter die tatsächliche Anzahl der Personen festzustellen. Der Rückgriff auf die Daten des Einwohnermeldergisters, wie es die Stadt Fürstenfeldbruck als Vermieter machte, ist keine anerkannte Methode, die Personenzahl zu ermitteln (Az.: VIII ZR 82/07).

Kosten der Verbrauchserfassung:
Ist wegen eines Nutzerwechsels eine Zwischenablesung etwa am Heizkostenverteiler nötig, handelt es sich nicht um Betriebs-, sondern um Verwaltungskosten. Für diese Kosten hat der Vermieter aufzukommen (Az.: VIII ZR 19/07).

Verspätete Abrechnung:
Eine bereits vorgelegte Abrechnung kann vom Vermieter nicht nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist zum Nachteil des Mieters verändert werden, da es sich dann um eine gesetzlich ausgeschlossene Nachforderung handelt (Az.: VIII ZR 190/06).
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