Kündigung
Zwei Entscheidungen zur
Kündigung wegen Eigenbedarfs sind für Mietparteien von Bedeutung. So wurde der Wohnbedarf einer Nichte der kinderlosen Vermieterin als gerechtfertigt erachtet, da die Nichte als Familienangehörige im Sinne des Gesetzes gilt (BGH VIII ZR 159/09). Unwirksam war hingegen die Eigenbedarfskündigung von Vermietern, die ihren Mietern vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht die auf derselben Etage freiwerdende Wohnung anderer Mieter anboten. Da hier das Rücksichtnahmegebot verletzt war, wurde die Kündigung als rechtsmissbräuchlich gewertet (BGH, VIII ZR 78/10). Fristlos gekündigt werden darf, wenn – wie in einem Fall aus Leipzig – der Mietrückstand über einen längeren Zeitraum den Mietzins von zwei Monaten erreicht. Erforderlich ist allerdings eine Begründung für eine solche Kündigung, die durch eine detaillierte Auflistung der Rückstände gewährleistet sei, so der BGH (VIII ZR 96/09).
Mieterhöhung
Wer die
Miete erhöhen will, muss dies begründen – und kann dies auch mit einem Typengutachten (BGH, VIII ZR 122/09). Dieses kann sich auf eine nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnung beziehen. Leichtes Spiel für Vermietergesellschaften, die auf Wohnungen aus dem eigenen Bestand verweisen können, um eine Erhöhung zu begründen, kritisieren Mieterschützer.
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Politische Eingriffe ins Mietrecht
Mietminderung und Wohnungsmängel: Aktuelle Lage und Rechtsprechung