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03.11.2010 17:05

Mietrecht

Erst melden, dann verweigern

von
Mietrecht Erst melden, dann verweigern
Schimmelpilzbefall? Miete nicht einfach kürzen!
Wer seinem Vermieter nicht mitteilt, dass die gemietete Wohnung Mängel aufweist, kann die Mietzahlung nicht einfach zurückbehalten, so der Bundesgerichtshof (BGH). Eine deshalb ausgesprochene fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist wirksam.
Die Mieter einer Wohnung in Berlin-Zehlendorf hatten 2007 für drei Monate keine Miete und für einen Monat nur teilweise Miete gezahlt. Eine Mängelanzeige wegen „Schimmelpilzbefalls“ in mehreren Zimmern richteten sie aber erst Mitte Juni 2007, obwohl sie seit April keine oder nur teilweise Mietzahlungen geleistet hatten.

Der Streit ging durch drei Instanzen, obwohl es sich nach Einschätzung von Mietrechtsexperten rechtlich um eine Selbstverständlichkeit handelte. Dies hat der BGH jetzt klargestellt (Aktenzeichen VIII ZR 330/09). Denn eine Mietminderung, also die teilweise Herabsetzung der Mietzinszahlung, erfordert zunächst eine ordnungsgemäße Mängelanzeige. Auch das Zurückbehaltungsrecht, das aus Paragraph 320 BGB folgt, dient dem selben Zweck. Es soll den Vermieter unter Druck setzen, einen nicht hinnehmbaren Zustand an der Mietsache – wie hier den Schimmelbefall – abzustellen. Dies kann allerdings nur dann erfolgreich sein, wenn dem Vermieter bekannt ist, dass er handeln und einen Mangel abstellen muss.
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„Der BGH hat hier eine Selbstverständlichkeit klargestellt“, so Gerold Happ von der Eigentümerschutzvereiningung Haus & Grund. Ähnlich sieht dies auch der Deutsche Mieterbund (DMB): „Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung, Schimmelpilzbildung oder sonstige Mängel müssen dem Vermieter sofort gemeldet werden. Der Vermieter muss am besten schriftlich informiert werden. Erst dann ist der Mieter berechtigt, weitere Rechte, wie Mietminderung, Zurückbehaltung usw., geltend zu machen“, sagt DMB-Direktor Lukas Siebenkotten.
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Foto: Muenzenberg/ddp ID:4554
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