Sie lautete: „Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben“. In der Anlage hieß es: „Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben“, ehe eine Auflistung der zu erledigenden Arbeiten folgte.
Diese Klausel, sie befand sich in einem Formularmietvertrag der Eigentümervereinigung Haus & Grund Bremen, benachteiligt Mieter unangemessen. Denn sie verpflichtet unabhängig von der Mietdauer zur umfassenden Renovierung, womit offenbar die inzwischen vom BGH ebenfalls für unwirksam erklärten starren Renovierungfristen umgangen werden sollten.
Kurioserweise hatte die Vorinstanz – das Landgericht Bremen – die streitige Klausel so verstanden, dass der Mieter „nach Abnutzungszustand“ zu renovieren habe - eine Interpretation, für die der BGH jedoch keinerlei Anhaltspunkte gab.
Seit Jahren müssen sich Gerichte mit dem richterrechtlich geschaffenen Problem der Schönheitsreparaturen befassen, obwohl die Erhaltungspflicht der Mietsache den Eigentümern obliegt. Mietrechtler fordern daher, anstelle einer Schönheitsreparaturregelung einen pauschalen Zuschlag auf den Mietzins zu erheben.