Die Richter hielten die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung an den Gesellschafter für gerechtfertigt, denn der Gesellschaftszweck der GbR war das „Halten und Verwalten“ der von den Gesellschaftern selbst bewohnten Immobilie. Der BGH bestätigte damit die Urteile der beiden Vorinstanzen.
Der Gesellschafter war schwer erkrankt und konnte deshalb seine schwer zugängliche Dachgeschosswohnung nicht mehr bewohnen, weshalb er Ansprüche auf die Erdgeschosswohnung des Beklagten geltend machte. Darin sahen die Gerichte das erforderliche berechtigte Interesse für die Kündigung. Daran änderte auch die Tatsache nichts, das der Gesellschafter am 12. Juni 2006 verstorben ist, also eineinhalb Jahre nach der nun erst letztínstanzlich festgestellten wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Januar 2005.
Für zulässig hielten es die Karlsruher Richter, dass die GbR den Mietvertrag gekündigt hat, weil sie als „Gesamthandsgemeinschaft“ eigene Rechte und Pflichten für ihre Gesellschafter geltend machen kann.