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16.11.2007 08:00

Mietrecht

BGH stärkt Rechte von Tierhaltern

von
Biallo.de Verbraucherportal Mietrecht Tierhaltung
Wer in seiner Mietwohnung Kleintiere wie Meerschweinchen, Schildkröten oder Schlangen halten will, muss den Vermieter nicht um Erlaubnis bitten. Eine solche Klausel im Mietvertrag ist unzulässig, weil sie die betroffenen Mieter gegenüber Haltern von Zierfischen oder -vögeln benachteiligt, für die nach bisheriger Rechtslage keine Erlaubnis nötig ist. Dieses tierfreundliche Urteil fällte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06).
Geklagt hatte der Mieter einer Wohnung in einem Krefelder Mehrfamilienhaus. Sein Mietvertrag legte fest, dass „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, ... der Zustimmung des Vermieters" bedürfe. Die Bitte des Mieters, zwei Katzen halten zu dürfen, lehnte der Vermieter ab. Das Amtsgericht gab dem Mieter darin recht, dass der Vermieter die Zustimmung erteilen müsse, während das Landgericht sich auf die Seite des Vermieters schlug.
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Der BGH stellt nun fest, die Haltung von Kleintieren gehöre „zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung", weil von ihnen keine Störungen ausgingen. Dies gelte nicht nur für Fische und Vögel, deren Haltung damit nicht pauschal verboten werden könne. „Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsposition von Hunderttausenden von Mietern bestätigt, die in ihrer Wohnung ein Haustier halten wollen“, erklärte Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes (DMB).
 
Den konkreten Fall wiesen die BGH-Richter an das Landgericht Krefeld zurück. Das muss nun beurteilen, ob die beiden Katzen Nachbarn stören könnten. Wäre dies der Fall, dürfte der Vermieter dem Mieter verbieten, die Tiere in seiner Wohnung zu halten. Nach wie vor wirksam sind dem DMB zufolge Klauseln, die dem Mieter verbieten, Hunde zu halten.
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Foto: Joerg Koch/ddp ID:589
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