Der BGH stellt nun fest, die Haltung von Kleintieren gehöre „zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung", weil von ihnen keine Störungen ausgingen. Dies gelte nicht nur für Fische und Vögel, deren Haltung damit nicht pauschal verboten werden könne. „Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsposition von Hunderttausenden von Mietern bestätigt, die in ihrer Wohnung ein Haustier halten wollen“, erklärte Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes (DMB).
Den konkreten Fall wiesen die BGH-Richter an das Landgericht Krefeld zurück. Das muss nun beurteilen, ob die beiden Katzen Nachbarn stören könnten. Wäre dies der Fall, dürfte der Vermieter dem Mieter verbieten, die Tiere in seiner Wohnung zu halten. Nach wie vor wirksam sind dem DMB zufolge Klauseln, die dem Mieter verbieten, Hunde zu halten.