Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Mieterin auf Schadensersatz für Umzug und Anmietung von Lagerflächen für ihre Möbel, da die Schwiegermutter des Vermieters, die in die Wohnung einziehen sollte, zwischenzeitlich verstorben war. Die Mieterin war der Ansicht, der Vermieter sei verpflichtet gewesen, sie über den Wegfall des Eigenbedarfs zu informieren.
Dem widersprach der BGH, da die Kündigungsfrist des Mietverhältnisses bereits abgelaufen war und dem Vermieter seine verfassungsrechtlichen Rechte (Artikel 14 Grundgesetz) wieder uneingeschränkt zustanden. Er konnte, so die Richter, als Eigentümer wieder in vollem Umfang über seine Wohnung verfügen.
Anders wäre es gewesen, wenn der Eigenbedarf vor Ablauf der Kündigungsfrist entfallen wäre. Denn dann wäre die Kündigung rechtsmissbräuchlich gewesen (BGH; Az.: VIII ZR 311/02).