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Mietvertragskündigung

Vermieter haftet bei „kalter“ Räumung

14.07.2010 16:53
Von Marcus Preu
Mietvertragskündigung Vermieter haftet bei „kalter“ Räumung Finanzportal Biallo.de
Einfach auf die Straße stellen geht nicht
Wenn der Vermieter die Wohnung seines Mieters eigenmächtig räumt, handelt es sich um eine verbotene Selbsthilfe, die den Vermieter unabhängig vom Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet, so der Bundesgerichtshof.
Im konkreten Fall war der Mieter einer Wiesbadener Wohnung für mehrere Monate ortsabwesend und sogar von seinen Verwandten als vermisst gemeldet. Als auch in zwei aufeinanderfolgenden Monaten die Mietzinszahlungen ausblieben, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos. Zudem öffnete sie die Wohnung, nahm sie in Besitz und entsorgte sogar einen Teil der Wohnungseinrichtung. Den andere Teil lagerte sie ein.

Neben den abhanden gekommenen Sachen sind Gegenstände beschädigt und beschmutzt worden, sodass dem Mieter laut eines Sachverständigengutachtens ein Schaden von etwa 62.000 Euro entstanden ist. Nachdem die Vorinstanzen die Klage des Mieter abgewiesen hatten, stellte jetzt der Mietrechtssenat des BGH fest, dass der Vermieter für sein Handeln haftet. Der BGH hob in seiner Mitteilung hervor, dass dies selbst dann gelte, wenn das Nutzungsrechts des Mieters infolge der Kündigung entfallen und sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist (Aktenzeichen VIII ZR 45/09)
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Keine Räumung ohne Titel

Durch das eigenmächtige Handeln hat die beklagte Vermieterin den dafür vorgesehenen Weg verlassen. Denn für eine Räumung ist eine Räumungsklage nötig, die bei abwesenden Mietern hilfsweise öffentlich zugestellt werden kann.
„Ein Vermieter sollte niemals versuchen, das Recht selbst in die Hand zu nehmen“, rät Haus & Grund-Rechtsexperte Gerold Happ. „Wenn ein Vermieter eine Wohnung räumen will, sollte er sich vorher immer um einen Räumungstitel bemühen.“

So aber machte sich die Vermieterin, die im Hinblick auf die Sachen des Mieters eine Obhutspflicht hatte, schadensersatzpflichtig, denn eine solche „kalte“ Räumung gilt als verbotene Selbsthilfe gemäß Paragraph 231 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Obhutspflicht umfasst sogar das Erstellen eines Bestandsverzeichnisses sowie eine Wertfeststellung der in das Verzeichnis aufgenommenen Gegenstände.

Der Bundesgerichtshof wies ungewöhnlich deutlich auf die Fehler des Landgerichts hin, das „dem Mieter rechtsirrig die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Bestand und Zustand der in der geräumten Wohnung vorhandenen Gegenstände auferlegt“ hatte. Zudem hatte das Landgericht Schadensersatz vollständig abgewiesen statt zu versuchen, einen Mindestschaden zu schätzen. Es wird sich insofern nochmal mit dem Fall befassen müssen.
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Leserkommentare

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05.11.2010 15:07 Uhr
Gläubiger: Gläubiger
Ein Hinweis an den Schuldiger: In 95% der Fälle Vermieter/Mieter kann man gut miteinander auskommen. Wer Streit säht, erntet den auch! Es gibt, bei einem guten Rechtsanwalt genügend Möglichkeiten für beide Seiten vorzugehen. Nur manchmal hat man den falschen Anwalt an der Seite! Ein Tipp, jede gute Bank bietet dafür ein Anderkonto an, um diese Mietausfälle zu realisieren! Diese Ausfälle kann man absetzen. Wer sich eine Wohnung kauft und auf pump lebt, der ist selber Schuld, wenn er den gebrauch der Mietsache nicht in Ordnung hält! Wann kommen wir alle wieder aufeinander zu?
16.07.2010 16:12 Uhr
Schuldiger: Ich bin auch ein Geschädigter
Bin auch ein Vermieter, der über diese Rechtsprechung nur den Kopf schütteln kann. Wenn Mieter monatelang keine Miete zahlen, sich aber gleichzeitig immer neue Sachen kaufen (Plasma-TV, DVD-HD-Recorder etc.), grenzt das in meinen Augen an Betrug. Trotz seines Mietrückstandens hat der Mieter immer noch vielmehr Rechte als der Vermieter, dem - das sollte man nicht vergessen - die Wohnung schließlich immer noch gehört. Welch ein Irrsinn!!! Selbst wenn man mit einer immens teuren Räumungsklage Erfolg gehabt haben sollte, bekommt der Mieter auf Antrag noch ein paar Monate "Gnadenfrist" zur Räumung, ohne dass der Vermieter hierfür auch nur einen einzigen Cent Miete erhalten würde. Der arme Mieter, der schon zwischen 6 und 12 Monaten keine Miete mehr gezahlt hat, muss ja weiterhin geschützt werden!!! Welch ein Irrsinn!!! Der Vermieter jedoch, dem finanziell irgendwann die Luft ausgeht, kann zusehen, wie er über die Runden kommt. Und die Kosten des Verfahrens bleiben sowieso immer bem Vermieter hängen, weil beim säumigen Mieter sowieso nichts zu holen ist. Mittlerweile kennen die Mietnomaden diese mieterfreundliche Rechtsprechung und nutzen das großzügig aus. Ganz ehrlich, ich könnte langsam aber sicher kotzen angesichts solcher lebensfremder Rechtsprechung.
15.07.2010 18:54 Uhr
P. Meier: Wer vermietet ist selbst Schuld
Wieder ein Urteil, das die Eigentumsrechte auf den Kopf stellen. Wer heute noch Geld in Mietwohnungsbau steckt ist selbst Schuld. Noch leichter können Andere Eigentum nicht vernichten.
Foto: colourbox.com ID:4108
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