Als auch nach Abmahnungen der Vermieterin diese Zahlweise von Oktober bis Dezember 2008 von den Mietern beibehalten wurde, erfolgte die Kündigung des Mietvertrages sowie Räumungsklage. Die Kündigung hielt der 8. BGH-Zivilsenat für gerechtfertigt, auch wenn einer der Mieter aufgrund eines vermeidbaren Irrtums – und daher fahrlässig – dachte, die Miete sei erst zur Monatsmitte fällig. Die unpünktlichen Zahlungen stellten daher gravierende Pflichtverletzungen der Mieterseite dar, was eine Kündigung rechtfertigte. Es genüge ja „ein Blick in den Mietvertrag, und das ist auch dem Mieter zuzumuten“, sagte Kai Warnecke von der Eigentümervereinigung Haus & Grund zu der Entscheidung (Aktenzeichen VIII ZR 91/10).
Einer der beklagten Mieter hatte Widerklage erhoben und Rückzahlung der
Kaution gefordert, soweit diese Sicherheitsleistung die dreifache Monatsmiete überschritt, was gemäß Paragraph 551 BGB eine Übersicherung des Vermieters darstellen würde. Die Vermieterin hatte die Rückzahlung des überzahlten Betrages verweigert, da diese Forderung verjährt sei. Dem schloss sich das Gericht an, da die Verjährungsfrist mit der Kautionszahlung zu laufen beginne - auch wenn dem Mieter nicht bekannt war, dass die Kautionshöhe gesetzlich begrenzt ist.