Auch wenn bis zum Schluss des langen arbeitsgerichtlichen Streits unklar war, ob der Chefarzt Dr. H. seinen Ersten Oberarzt mit der Formulierung, er wolle doch nur „seinen Arsch im Bett“ lassen, vor Kollegen herabgewürdigt hat – für die Entscheidung kam es darauf nicht mehr an. Denn die Verfehlungen des Chefarztes einer Neurochirurgischen Abteilung eines Krankenhauses waren so massiv, dass Deutschlands oberste Arbeitsrichter dem Kläger einen Schmerzensgeldanspruch zubilligten.
Unberechtigte Abmahnung und öffentliche Bloßstellung
Mobbing, so der „Mobbingreport“, betrifft 2,7 Prozent aller Beschäftigten – immerhin jeder 37. Arbeitnehmer müsste demnach davon betroffen sein. Solche Konflikte haben in der Regel einen typischen Verlauf. Konkret wurde dem Kläger kurzfristig ein genehmigter Urlaub gestrichen, es folgten eine inhaltlich unzutreffende Abmahnung, der Vorwurf fachlicher Fehler im Beisein von Kollegen, der Entzug eines Einzelarbeitsplatzes, das Verbot an der Visite teilzunehmen und der kurzfristigen Terminverlegung einer Dienstbesprechung ohne darüber informiert zu werden.
Der Oberarzt, der bereits kommissarischer Leiter der Abteilung war, ehe der neue Chefarzt von außerhalb berufen wurde, erkrankte infolge der fragwürdigen Behandlung durch seinen Vorgesetzten. Von November 2003 bis Juli 2004 sowie ab Oktober 2004 war er wegen dieser psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Deshalb verklagte er das Krankenhaus. Er forderte, dem Chefarzt zu kündigen oder dass ihm als Kläger zumindest ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werde, auf dem er nicht mehr den Weisungen seines Chefarztes unterworfen war. Auch verlangte er von dem Krankenhaus als seinem Arbeitgeber Schmerzensgeld, da der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe.
Keine andere Stelle vorhanden
Gestützt werden kann eine solche Forderung auf den mit der Schuldrechtsreform 2002 eingefügten Paragrafen 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Um einen Schmerzensgeldanspruch zu bejahen, genügt die Verletzung des Arbeitsvertrages. Dies kann auch durch das Fehlverhalten eines so genannten Erfüllungsgehilfen geschehen, im konkreten Fall also des Chefarztes als Vorgesetzten.
Das Krankenhaus bestritt zwar „Mobbinghandlungen“ des Chefarztes Dr. H., veranstaltete aber zwei „Konfliktvermittlungskonferenzen“ im April 2004, denen sich der Dr. H. aber verweigert hat. Eine andere Stelle konnte dem Kläger auch nicht zugewiesen werden, da keine andere adäquate Tätigkeit im Krankenhaus bei gleicher Vergütung vorhanden gewesen sei.
Es brauchte letztlich den Weg durch die Instanzen, um zumindest einen Teilerfolg zu erzielen. Einen Anspruch auf Entlassung des Chefarztes lehnte das Bundesarbeitsgericht ebenso ab, wie die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes. Darauf bestehe nur Anspruch, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden sei. Allerdings bejahten die Erfurter Richter einen Schmerzensgeldanspruch, da der Oberarzt in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt worden und infolge dessen psychisch erkrankt sei. Über dessen Höhe hat jetzt das LAG zu befinden.