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28.11.2008 08:00

Nebenkostenabrechnung

Vermieter muss tatsächliche Bewohnerzahl ermitteln

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Nebenkostenabrechnung Vermieter muss tatsächliche Bewohnerzahl ermitteln
Bei der Umlage von Nebenkosten dürfen Vermieter nicht auf das amtliche Einwohnermelderegister zurückgreifen, wenn die Nebenkostenumlage nach Personen erfolgen soll. Vielmehr müsse der Vermieter bei diesem Abrechnungsmodus die tatsächliche Belegung der Wohnungen für bestimmte Stichtage ermitteln, so der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 82/07).
„Das Urteil ist richtig und lebensnah“, kommentierte Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes die Entscheidung.
 
Streitig war eine Nachforderung für Betriebskosten aus dem Jahr 2004 in Höhe von 200 Euro, unter anderem für Kaltwasserverbrauch und Müllabfuhr. Die bayerische Stadt Fürstenfeldbruck als Vermieterin hatte hier die Kopfzahl der Mieter mit Hilfe des Einwohnermelderegisters ermittelt.
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Die Klage wurde von den Karlsruher Bundesrichtern - in dritter Instanz - mit der Begründung abgewiesen, dass das Einwohnermelderegister „keine hinreichend exakte Grundlage für die Feststellung der wechselnden Personenzahl in einem Miethaus“ sei. Denn dadurch könne der Fluktuation in einem solchen Haus nicht ausreichend Rechnung getragen werden.

Gerechter seien entsprechende Kaltwasserzähler, da sie das individuelle Verbrauchsverhalten exakter wiedergäben denn eine Pro-Kopf-Abrechnung, so Mietrechtler. Während Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen sind, kann dies bei Wasser, Müllabfuhr oder Fahrstuhlkosten nach der Quadratmeterwohnfläche oder eben nach Personenzahl abgerechnet werden.
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