In dem Fall hatte ein gelernter Gärtner Anfang April 2000 neben seiner hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit als Lagerist eine Tätigkeit als sogenannter Reiki-Lebensberater begonnen, eine fernöstliche Gesundheitslehre. Im Mai 2000 reichte er einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt ein, in dem er für das Jahr der Betriebseröffnung Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von null Mark prognostizierte und für das Folgejahr von rund 1000 Mark (512 Euro). In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2004 machte der Mann schließlich negative Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit als „Verlust aus Gewerbebetrieb“ geltend.
Den Betriebsgewinn – und damit sein steuerpflichtiges Einkommen – minderten dabei vor allem zuvor privat angeschaffte Gegenstände, die er in seinen Betrieb einlegte, wie etwa ein buddhistischer Altar, Buddhastatuen sowie Unterlagen für sein Reiki-Fernstudium zu einem von ihm geschätzten Teilwert von über 6.000 Mark (3.073 Euro). Das Finanzamt akzeptierte die Steuererklärungen zunächst, jedoch mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen.
„Liebhaberei“ sehen Finanzbeamte nicht gerne
Im Oktober 2005 bat das Finanzamt den Mann um detailliertere Angaben. Die Beamten wollten prüfen, ob er mit seiner nebenberuflichen Tätigkeit Gewinne erzielen wolle. Der Mann meldete wenig später die Tätigkeit ab. Das Finanzamt stufte sie daraufhin als „Liebhaberei“ ein und hob die Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2004 auf. Die zuvor vorläufig akzeptierten Verluste in Höhe von insgesamt 25.000 Euro strich das Amt und verlangte Einkommensteuer auf die Beträge nach.
Dem Mann sei es nicht um Gewinne, sondern um sein Privatvergnügen gegangen, begründeten die Finanzbeamten ihre Entscheidung. Die Seminare habe er im Zimmer seiner Tochter abgehalten. Werbung habe er nicht betrieben. Die Buddastatuen habe der praktizierende Buddhist für private Zwecke angeschafft. Außerdem „sei nicht verständlich, warum gerade nach Beendigung des letzten Reiki-Kurses der Betrieb eingestellt worden sei, wo doch in 2005 mit dem Besuch von fünf Reiki-Kursen wieder erhebliche Kosten auf sich genommen worden seien“, geben die Richter die Argumentation des Amtes im Urteil wieder Württemberg (Az. 6 K 97/07).
Das Finanzamt ging davon aus, der Kläger habe den Betrieb „nur während der Phase des Erlangens der Reiki-Kenntnisse betrieben“ und ihn gerade dann aufgegeben, „als das Erreichen einer gewissen Qualifikation eine gewinnorientierte Abhaltung von Kursen hätten wahrscheinlicher werden lassen.“ Gegen den Beschluss wehrte sich der Mann und klagte schließlich.
Doch die baden-württembergischen Finanzrichter gaben dem Finanzamt recht. Sie argumentierten: Wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffne, private Kosten wie etwa anteilige Fixkosten vorhandener Gegenstände wie Auto, Wohnung oder etwa ein Computer in den einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich zu verlagern, könne dies „in tragender Funktion als persönliches Motiv herangezogen werden“ und verwiesen auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az.: X R 33/03). „In solchen Fällen kann bereits die eintretende Steuerersparnis den Rückschluss auf die fehlende Absicht tragen, mit dem Verlustbetrieb Gewinne zu erzielen, weil der Steuerpflichtige durch die Verluste tatsächlich wirtschaftlich nicht belastet wird“, erklärten die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Der Mann muss für fünf Jahre Steuern nachzahlen.
Scharfe Trennung zwischen Hobby und Nebenerwerb
Wer sein Hobby zum Nebenberuf machen will, sollte besonders strikt darauf achten, private und berufliche Kosten zu trennen – etwa indem er nachweist, dass er für seinen Nebenerwerb angeschaffte Gegenstände privat bereits besitzt.
Auch sollten Steuerzahler darauf achten, dass ihre berufliche Nebentätigkeit korrekt eingestuft ist, sonst könnten ihnen ebenfalls Steuervorteile verloren gehen. So kam in dem Fall noch hinzu, dass der Mann zwar ein Gewerbe angemeldet hatte, tatsächlich aber Seminare gab. Damit sei er selbstständig und nicht gewerblich tätig gewesen, hatte das Finanzamt angemerkt.
Ein Teil des Steuervorteils ist in so einem Fall unter Umständen nämlich auch verloren, wenn das Finanzamt die Kosten grundsätzlich akzeptieren würde – immer dann, wenn Steuerzahler unter den Grundfreibetrag rutschen. Retten kann man seinen Steuervorteil für rechtmäßige Kosten als Selbstständiger dann nur, indem man entweder im aktuellen Jahr mehr einnimmt oder Anschaffungen erst im darauffolgenden Jahr tätigt – wenn genügend Einnahmen vorhanden sind.