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15.09.2011 12:16

Nebentätigkeiten

Steuerfreies Geld als Bonbon vom Finanzamt

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Wer sich nebenberuflich engagiert – zum Beispiel im Sportverein, im sozialen Bereich oder als Ausbilder – erhält vom Finanzamt ein kleines Bonbon: Einnahmen aus dieser Nebentätigkeit bleiben bis zu 2.100 Euro im Jahr steuerfrei. Je nach Amt sind es aber nur 500 Euro. Es kommt auf feine Unterschiede an.
Nebentätigkeit Steuerfreies Geld als Bonbon vom Finanzamt
Übungsleiter im Verein: 2.100 Euro steuerfrei
Ohne Ehrenamt würde in vielen Bereichen des Lebens in Deutschland nichts mehr laufen: 23 Millionen Menschen engagieren sich in Vereinen – sie trainieren Mannschaften, betreuen Kinder, alte Menschen oder Behinderte, leiten einen Chor. In vielen Fällen gibt es dafür Gotteslohn, also keinerlei finanzielle Entschädigung. Wenn für das Engagement aber doch ein Dankeschön in Form von Geld gezahlt wird, gibt es diese Entlohnung steuerfrei, soweit gewisse Grenzen nicht überschritten werden.
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Grundsätzlich muss jeder alle Erwerbseinkünfte aus den verschiedensten Quellen versteuern und meist auch Sozialabgaben zahlen. Eine Ausnahme bilden neben dem sogenannten Minijob mit für den Arbeitnehmer bis zu 400 Euro steuer- und abgabenfreier Einkunftsmöglichkeit nur die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale. Mit ihnen begünstigt der Gesetzgeber Tätigkeiten, bei deren „Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern“, wie das Bayerische Landesamt für Steuern informiert.

Von der Übungsleiterpauschale profitieren dabei nicht nur Trainer in einem Sportverein, sondern auch Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder Menschen mit vergleichbaren Tätigkeiten sowie künstlerischen Tätigkeiten und auch, wer behinderte, kranke oder alte Menschen pflegt. Die Übungsleiterpauschale setzt nach Angaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) voraus, dass die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt wird. Überdies darf sie auch nicht der Hauptberuf des Steuerzahlers sein, sondern muss nebenberuflich ausgeübt werden und darf auch zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
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Maximal 2.100 Euro pro Jahr bleiben steuerfrei

Jeder kann pro Jahr bis zu 2.100 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdienen. Wichtig: Dabei handelt es sich um einen Freibetrag. Übersteigt der gezahlte Betrag diese Summe, muss man nur den Teil der nebenberuflichen Einnahmen versteuern, der den Freibetrag übersteigt.

Beispiel:
Ein Übungsleiter erhält 250 Euro im Monat, also 3.000 Euro im Jahr. Damit sind 2.100 steuerfrei, die restlichen 900 Euro müssen mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.

Allerdings kann man, egal ob Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale, bei der Einkommensteuererklärung Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug geltend machen. Aber nach Angaben des Landesamtes nur, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. So kann man zum Beispiel die Fahrtkilometer mit dem Pauschalsatz von 0,30 Euro pro Kilometer ansetzen und so die Steuerlast drücken.
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Nebentätigkeiten
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Leserkommentare
12.10.2011 21:41 Uhr - von Czubatynski
Übungsleiterpauschale und Werbungskosten
Werbungskosten kann man nur geltend machen, wenn sie höher sind als die Pauschalbeträge und maximal nur bis zum Gesamteinnahmebetrag.
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