Eine selbstbestimmte medizinische Behandlung in allen Lebensphasen ist vielen Menschen ein dringendes Anliegen. Das Patientenverfügungsgesetz, das seit 2009 in Kraft ist, hat die Wünsche des Patienten in der letzten Lebensphase noch gestärkt. Zunehmend werden Patientenverfügungen formuliert.
Erstmals ist gesetzlich festgelegt, dass Patientenverfügungen, die schriftlich abgefasst sind und die die aktuelle Lebens- oder Erkrankungssituation widerspiegeln, bindend sind. Ärzte müssen sich an diese Behandlungswünsche des Patienten halten, wenn dieser seinen Willen nicht mehr selbst kundtun kann. Dies gilt unabhängig vom Krankheitsstadium. Der Patient muss sich also nicht unbedingt in der Sterbephase befinden, auch bei Demenzerkrankungen oder in Komazuständen kann die Verfügung zur Anwendung kommen. „Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in allen Lebensphasen erhält damit einen neuen Status“, sagt Juristin Bianca Malchereck-Mahr von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD), Zweigstelle Ludwigshafen.
Wer verfügen sollte
„Keineswegs muss jeder eine solche Verfügung abfassen“, sagt Sabine Düver von der UPD Bremen-Nordniedersachsen. „Wenn einem eine bestimmte Behandlung oder auch Nichtbehandlung am Herzen liegt, sollte man das festhalten“. Wer sich unsicher ist, was er eigentlich will, sollte es lassen, rät die Juristin. Was viele nicht wissen: Man kann nicht nur festlegen, was alles unterlassen werden soll, sondern auch, was man ausdrücklich wünscht. Beispielsweise die Verlegung in ein Hospiz, dass lebenserhaltende Maßnahmen eingesetzt werden sollen, oder dass man bewusstseinsdämpfende Mittel erhalten möchte, wenn eine übliche Schmerztherapie nicht mehr greift.
Hier lauern Fallstricke
Pauschale Formulierungen lassen viel Raum zur Interpretation. Deshalb lauert hier die größte Gefahr, weil der Arzt im Ernstfall nicht genau weiß, was der Patient wünscht. So konkret wie möglich formulieren, raten die Patientenberater. Lebenserhaltende Maßnahmen pauschal abzulehnen, sei zu allgemein formuliert. Aber dass auf künstliche Ernährung oder Beatmung, auf Antibiotika oder Dialyse verzichtet werden soll, sei eindeutig, sagt Malchereck-Mahr.
Vorherige Beratung ist sinnvoll
Eine Beratung ist nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. „Es geht um Leben und Tod, da macht man nicht einfach in einem Formular ein paar Kreuze“, warnt Malchereck-Mahr. Viele Patienten wissen über manche Behandlungsmethoden oder Krankheitszustände gar nicht genau Bescheid, um darüber urteilen zu können. Beraten kann der Hausarzt – die Leistung muss man selbst bezahlen, rund 40 Euro sind angemessen. Auch Patientenberatungsstellen wie die UPD und die Deutsche Hospiz Stiftung kommen in Frage.
Vorsorgevollmacht nicht vergessen
„Eine Vorsorgevollmacht ist eine sinnvolle und wichtige Vorsorgemöglichkeit“, sagt Sabine Düver. Damit ernennt man eine Person, die für einen entscheidet, wenn man selbst nicht mehr in der Lage dazu ist. Denn Angehörige haben nicht automatisch das Recht dazu. Der Bevollmächtigte stellt im Ernstfall sicher, dass die Patientenverfügung umgesetzt wird. Er sollte über ein Exemplar verfügen, oder zumindest wissen, wo es aufbewahrt wird. Am besten man aktualisiert die Patientenverfügung alle zwei Jahre.
Sie möchten mehr wissen? In unserer Langfassung informieren wir Sie unter anderem zu folgenden Themen:
- Patientenverfügungsgesetz: Was ist neu?
- Was gilt bei mündlichen Absprachen?
- Wer sollte eine Patientenverfügung verfassen?
- Was sollte in einer Patientenverfügung stehen?
- Beispiele für konkrete Formulierungen
- Wo sollte man eine Patientenverfügung aufbewahren?
- Ist eine Beratung nötig?
- Inhalte, Kosten und Anlaufstellen für eine Beratung
- Vorsorgevollmacht – warum ist sie so wichtig?
- Weiterführende Adressen und Informationen
368