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Neues Erbrecht

Unverheiratete sind Verlierer

24.11.2011 08:00
Von Annette Jäger
Unverheiratete Lebenspartner sind im Erbfall die großen Verlierer. Zwar wurden die Freibeträge im Zuge der Erbrechtsreform deutlich erhöht. Doch die Steuersätze ebenfalls. Unter dem Strich zahlen jetzt unverheiratete Lebenspartner wesentlich mehr an den Fiskus als bisher. Das kann sich vor allem beim Vererben einer Immobilie fatal auswirken.
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Da hier keine Steuerbefreiung wie für Witwen oder Witwer gilt, muss der hinterbliebene Lebensgefährte Erbschaftssteuer bezahlen. Für ihn gilt die denkbar schlechteste Erbschaftssteuerklasse III. Es können 30 Prozent Erbschaftssteuer anfallen. Da wirkt sich der Freibetrag von 20.000 Euro nur geringfügig aus. Im Ernstfall muss der Hinterbliebene die Immobilie verkaufen, um die Steuerlast begleichen zu können.
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Beispiel: Ein unverheiratetes Paar lebt seit vielen Jahren in einer Immobilie, die dem Mann alleine gehört. Nach seinem Tod hinterlässt er seiner Partnerin das Haus (Verkehrswert 400.000 Euro) und weitere 120.000 Euro an Geldvermögen. Die Frau verfügt damit über ein steuerpflichtiges Erbe von insgesamt 520.000 Euro. „Ein Freibetrag von 20.000 Euro wird abgezogen. Auf den Rest fallen Steuern in Höhe von 30 Prozent an“, rechnet Michael Lettl, Steuerberater aus München, vor. Das macht 150.000 Euro, die der Fiskus kassiert. 
 

Den Geschwistern eines Verstorbenen geht es nicht besser. Auch für sie gilt zwar ein Freibetrag von 20.000 Euro. Dafür müssen sie Steuern in Steuerklasse II entrichten, die sich nicht mehr von Klasse III unterscheident. Sie müssen ebenfalls 30 Prozent auf das Erbe entrichten.

Auf eines müssen nicht verheiratete Paare unbedingt achten: Liegt kein Testament vor, haben sie keinerlei Erbansprüche. Soll der Partner erben, muss er im Vorfeld in einem Testament oder Erbvertrag berücksichtigt werden.

 

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