In der Praxis wird allerdings unter Erben häufig strittig sein, wie viel die Pflege wert ist. „Da gibt es keine neutrale Instanz, die den Erben sagt, wie sie das regeln sollen“, sagt Eva Gerz, Anwältin für Familienrecht aus Brühl bei Köln. Streitig ist oft die Bewertung der Pflege beim Erbe: „Nehmen wir mal den Fall von drei erbenden Kindern, zwei Söhnen und einer Tochter. Die Tochter hat – wie noch immer üblich – die Mutter gepflegt. Nach deren Tod muss sie aktiv werden und ihre besonderen Erbansprüche bei ihren Brüdern anmelden.“ Das sollte, so Gerz, möglichst konkret geschehen.
Die Familienrechtlerin gibt ein Beispiel, wie die Tochter argumentieren könnte: Sie trägt vor, pro Monat im Schnitt 150 Stunden gepflegt zu haben, wofür sie als Pflegehilfskraft dafür neun Euro pro Stunde bekommen hätte. Das macht 1.350 Euro pro Monat, bei 15 Monaten Pflege also 20.250 Euro. Diese Summe müsste vom Erbe abgezogen werden.
Pflegetagebuch führen
Und wenn ihre Brüder dabei nicht mitmachen? Dann müsste dies auf juristischem Wege geklärt werden. Anwältin Gerz rät: „Sinnvoll ist es in jedem Fall ein Pflegetagebuch zu führen“. Dieses dient zum einen der Selbstkontrolle der Pflegenden und hilft in Auseinandersetzungen mit der Pflegekasse – etwa wenn strittig ist, in welche Pflegestufe der Gepflegte einzuordnen ist und was die Pflegeleistungen des Angehörigen für dessen spätere Rente wert sind.
Nach dem Tod des Angehörigen kann dann aber über das Pflegetagebuch oft auch belegt werden, wie viel Zeit und Mühe die Pflege gekostet hat. „Vor Gericht helfen pauschale Aussagen über den Umfang der Pflege wenig, wenn man aber konkret vorzeigen kann, an welchem Tag man zu welcher Uhrzeit welche Hilfestellungen gegeben hat, macht das die Aussagen des Pflegenden vor Gericht weit glaubwürdiger“, so die Familienrechtlerin. Ein Pflegetagebuch erhält man übrigens bei der eigenen oder der Pflegekasse des betreuten Angehörigen.
Pflege im Testament berücksichtigen
Um den Streit ums Erbe so weit wie möglich zu vermeiden, kann der Pflegebedürftige schon zu Lebzeiten per Testament regeln, dass diejenigen, die ihn betreuen, beim Erbe besonders bedacht werden. Dabei können auch Nachbarn, Bekannte und Freunde sowie natürlich auch Schwiegertöchter und -söhne berücksichtigt werden, die sonst – soweit kein Testament aufgesetzt ist – leer ausgehen. In Paragraf 13 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes sind in diesem Zusammenhang Steuerbefreiungen geregelt. Danach bleiben vom Erbe bis zu 20.000 Euro steuerfrei, wenn dem Erblasser „unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt“ gewährt wurde, „soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist“.