Kinder oder Enkel, die ihre (Groß-)Eltern gepflegt haben, können mehr erben als andere Verwandte, die das nicht getan haben. Das gilt auch dann, wenn sie neben ihrem Job gepflegt haben. Das sieht das seit 2010 geltende neue Erbrecht vor.
Die meisten Pflegebedürftigen möchten so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung betreut werden. Ihre Pflege wird vielfach von ihren Angehörigen übernommen. Über Geld wird dabei meist nicht geredet – obwohl das oft sinnvoll wäre. Denn die Pflege ist oft hart und kostet viel Zeit. Sie verdient deshalb – auch finanziell – Anerkennung. In diese Richtung zielt auch eine Änderung im Erbrecht, die seit Anfang dieses Jahres gilt.
Neuregelung gilt nur für Kinder und Enkel von Gepflegten
Die neue Regelung findet sich in Paragraf 2057a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), Danach besteht eine Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich, wenn ein „Abkömmling“ den Verstorbenen „während längerer Zeit gepflegt hat“. Dies ist zwar nicht grundsätzlich neu. Bislang war diese Würdigung von Pflegeleistungen aber auf diejenigen beschränkt, die den Erblasser „unter Verzicht auf berufliches Einkommen“ gepflegt haben. Diese Einschränkung gibt es nun nicht mehr. Künftig besteht also der Ausgleichsanspruch beim Erbe auch für Pflegende, die weiterhin berufstätig waren und damit eine Doppelbelastung auf sich genommen hatten.
Die BGB-Regelung gilt nach wie vor nur für direkte „Abkömmlinge“ von Menschen, die vor ihrem Tod gepflegt wurden. Das sind Kinder (egal ob ehelich, nicht ehelich oder adoptiert) Enkel und Urenkel. Außen vor bleibt damit, wer seinen verstorbenen Bruder oder Schwester, Schwiegereltern, Freunde oder Nachbarn gepflegt hat.