Mit dem neuen Scheidungsrecht wurden Schwächen beim Zugewinnausgleich ausgemerzt
In punkto Rentenansprüchen und Schulden ist das Scheidungsrecht gerechter geworden. Im Gegensatz zu früher werden jetzt auch Schulden eines Partners vor der Ehe berücksichtigt und Rentenansprüche unmittelbar bei der Scheidung aufgeteilt.
Jahrzehntelang wurden bei bei einer Scheidung Schulden, die einer von beiden Partnern mit in die Ehe gebracht hat, nicht berücksichtigt. Bei der klassischen Zugewinngemeinschaft – sie gilt automatisch, wenn das Paar keine separaten vertraglichen Regelungen getroffen hat – wurde lediglich das Vermögen geteilt, das die Ehepartner während der Ehe zusätzlich zu ihrem jeweiligen Anfangsvermögen erwirtschaftet haben. Ging einer der Partner mit Schulden in die Ehe, wurde sein Anfangsvermögen mit Null angesetzt. Das Geld, das während der Ehe in die Tilgung der Schulden floss, wurde nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt. „Der nicht-verschuldete Ehepartner wurde dadurch benachteiligt, da bei einer Scheidung sein Anteil an der Tilgung der Schulden unter den Tisch fiel“, sagt Herbert Grziwotz, Jurist und Experte für Familienrecht aus Regen. Das ist nun nicht mehr möglich. Ein sogenanntes negatives Anfangsvermögen eines Partners wird in die spätere Berechnung des Zugewinnausgleichs einkalkuliert.
Neu: Stichtag zur Berechnung des Zugewinnausgleichs
Das alte Scheidungsrecht hat so manchen Ehepartner dazu verleitet, während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen im Trennungsjahr umzuschichten oder geschickt zur Seite zu schaffen, um dem Ex-Partner bei der Scheidung weniger abtreten zu müssen. Das funktionierte bisher deshalb so gut, weil keinerlei Belege oder Dokumente zum Zeitpunkt der Trennung nötig waren, um das Vermögen nachzuweisen. Das ist nun anders: Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist nun der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Zudem muss auch der Status quo des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung genau belegt werden. Ist zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags das Vermögen erheblich geschrumpft, muss man nachweisen, wo es gelandet ist. „Auch der Hinweis des Ex-Partners, er hätte kein Geld mehr, hilft ihm nicht. Notfalls muss er in diesen Fällen sogar einen Kredit zur Begründung des Zugewinns aufnehmen“, sagt Grziwotz.
Rentenansprüche werden aufgeteilt
Gerechter ist auch der Versorgungsausgleich geregelt. Jeder Ehegatte erhält direkt zum Zeitpunkt der Scheidung die Hälfte der während der Ehezeit erzielten Rentenansprüche auf ein eigenes Konto beim jeweiligen Versicherungsträger gutgeschrieben.