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11.09.2008 08:00

Trotz fehlendem Mindestlohn

Viele Minilöhne sind sittenwidrig

von
Soziales Verbraucherportal Biallo.de
Einen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland  nicht - anders als in anderen EU-Ländern. Doch Minilöhne können auch in Deutschland gegen geltendes Recht verstoßen - nämlich wenn sie „sittenwidrig“ sind. Wer vor das Arbeitsgericht zieht, hat gute Erfolgschancen.
So stufte das Arbeitsgericht Dortmund die Bezahlung einer Verkäuferin beim Textildiscounter Kik als sittenwidrg ein. Die Mini-Jobberin hatte nur 5,20 Euro pro Stunde erhalten. Angemessen seien jedoch mindestens 8,21 Euro, so die Richter (Az.: 4 Ca 274/08). Kik knickte daraufhin ein und einigte sich mit der Jobberin außergerichtlich.

Paragraph 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschäftigt sich mit sittenwidrigen Rechtsgeschäften. Nach Absatz 2 sind Vereinbarungen über Lohn oder Vergütung nichtig, wenn das gezahlte Entgelt „in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung“ steht. Meist gehen die Gerichte von einer Sittenwidrigkeit aus, wenn der Lohn ein Drittel unter dem „üblichen“ liegt. Sittenwidrige Löhne brauchen auch Hartz-IV-Empfänger nicht zu akzeptieren, wenn sie Arbeitsangebote bekommen.
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Packhilfe für fünf Euro

Das Landesarbeitsgericht Bremen sah in einem rechtskräftigen Urteil einen Stundenlohn von fünf Euro für Auspackhilfen in Supermärkten als sittenwidrig an (Az.: 1 Sa 29/08). Arbeitgeber seien auch ohne beiderseitige Tarifbindung verpflichtet, den einschlägigen tariflichen Stundenlohn (hier: mindestens 9,70 Euro) zu zahlen. Anstatt der sittenwidrigen Lohnvereinbarung könne die Klägerin den Tariflohn beanspruchen. Das Gericht ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat den Inhaber eines Autoreparaturbetriebes zur Nachzahlung von mehr als 6.000 Euro an einen Kfz- Mechatroniker verurteilt. Er hatte nach bestandener Ausbildung lediglich 1.035 Euro brutto (bei 38,5-Stunden-Woche) bekommen. Das entspreche nur 55 Prozent des maßgeblichen Tariflohnes im Kfz-Gewerbe von Nordrhein-Westfalen (Az.: 7 CA 1177/08, rechtskräftig).

Leserkommentare
13.09.2008 15:15 Uhr - von billigboy
und wo liegt das eigentliche Problem?
Verantwortlich dafür sind doch eigentlich die Gewerkschaften, die Tariflöhne von 10 Euro pro Stunde abschließen, auch wenn es sich um einen Mechatroniker mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung handelt. Das sind im Monat immerhin über 1.800 Euro brutto (oder etwa 23.000 Euro pro Jahr) und gemessen an der Leistung eines Herrn Dr. Ackermann (Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bank AG mit etwa 15 Mio. Euro = 15.000.000 Euro pro Jahr) einfach zu hoch für derartige einfache Berufe oder Tätigkeiten. Wenn sich die "Sittenwidrigkeit" nach den "üblichen" bzw. tariflichen Stundenlöhnen richtet, dann müssen die Gewerkschaften zusammen mit der der "Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft" (INSM) endlich dafür sorgen, dass 3 bis 4 Euro pro Stunde für einfache Tätigkeiten und Berufe wie Elektriker, Lokführer, Landschaftsgärtner, Verkäuferinnen, Kranken- und Altenpfleger, Maler, Bankkassierer, Kfz-Mechaniker, Bürokaufleute, Tierpfleger usw. tariflich "üblich" sind und das Problem würde sich für die Gerichte überhaupt nicht stellen. Oder ist da vielleicht jemand anderer Meinung?
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