Sozialausgaben reduzieren Einkommen
Es gibt allerdings zahlreiche Möglichkeiten, das Kindeseinkommen zu drücken. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR, 167/02) dürfen für die Festlegung des Kindergeldanspruchs nur solche Einkünfte berücksichtigt werden, die tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes zur Verfügung stehen. Einzahlungen in die betrieblichen Altersvorsorge oder geleistete Sozialabgaben, etwa Krankenkassen- und Pflegebeiträge, können demnach von den Kindeseinkünften abgezogen werden.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erzwang nun die Rückkehr zur alten Pendlerpauschale ab dem ersten Fahrtkilometer. Auszubildende und Studenten können dadurch wieder höhere Fahrtkosten in Ansatz bringen (30 Cent pro Entfernungskilometer) und damit ihr Einkommen unter den kritischen Einkommensbetrag mindern. Da die Familienkassen angewiesen sind, bei Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheiden bezüglich der Fahrtkosten einen Vorläufigkeitsvermerk anzubringen, müssen sie nun die ergangenen Kindergeldbescheide automatisch prüfen und gegebenenfalls ändern. Nicht wenige Eltern werden daher bald wieder Zahlungen von der Familienkasse erhalten.