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Pendlerpauschale

Mehr Arbeitstage steuerlich geltend machen

15.08.2010 16:55
Von Midia Nuri
Pendlerpauschale längere Arbeitswoche Urteil Finanzgericht München Arbeitstage Finanzportal Biallo.de
Egal ob per Auto oder Bahn - auf die Zahl der Arbeitstage kommt es bei der Pendlerpauschale an
Die Pendlerpauschale beschäftigt weiterhin die Gerichte. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht München ging es um die Anzahl der anzusetzenden Arbeitstage. Das Gericht kam zu dem Ergebnis: Wer an sechs Tagen die Woche berufstätig ist, der muss dafür auch pauschal mehr Pendlertage ansetzen können.
Statt der sonst üblichen 230 Tage sollte das Finanzamt dem Kläger pauschal auch 260 bis 280 Tage durchgehen lassen, entschieden die Richter (Aktenzeichen: 13 K 4371/07). Die Frage ist für jene Pendler interessant, die zeitsparend lieber eine pauschale Zahl von Tagen in ihrer Steuererklärung eintragen wollen, statt die Tage nachzuweisen.

Im konkreten Fall sah die Berechnung der Arbeitstage so aus: Von 365 Tagen im Jahr zogen sie 52 Sonntage, 52 Samstage sowie elf Feiertage ab und subtrahierten dann noch rund 20 Urlaubstage. So kam das Gericht auf 230 Arbeitstage. Wer seine Steuererklärung elektronisch erledigt, dem schlagen die meisten Steuererklärungsprogramme meist von sich aus 230 Tage vor. Darauf sollten Berufstätige mit langen Arbeitswochen achten.
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Nachweis des Arbeitgebers vorlegen

Wer häufiger – aber nicht regulär – sechs Tage pro Woche arbeitet, für den kann es sich lohnen, dem Finanzamt eine Bestätigung des Arbeitgebers als Nachweis vorzulegen. Umgekehrt sollte aufpassen, wer besonders viele Urlaubstage hat. So gewähren die Finanzämter oft Lehrern wegen der langen Ferien statt 230 nur 200 Pendeltage. Dass das rechtens ist, hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt schon vor Jahren entschieden.

Welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige nutzt, spielt keine Rolle. Die Pauschale gilt sogar, wenn Arbeitnehmer eine Fahrgemeinschaft bilden. Allerdings sind mit der Pendlerpauschale auch alle Kosten steuerlich abgegolten. Nur einen Unfall auf dem Arbeitsweg darf der Arbeitnehmer als außergewöhnlichen Aufwand absetzen. Falls Bus- oder Bahntickets mehr kosten, als die Pendlerpauschale einbringt, darf der Arbeitnehmer auch das Ticket statt des Kilometergeldes ansetzen.
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Leserkommentare

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16.11.2009 12:10 Uhr
Matador: Kurzarbeit
Wenn mehr als 5 Tage für den Weg zur Arbeit abgerechnet werden können, wie sieht es dann bei Kurzarbeit aus, wenn z.B. nur an drei Tagen in der Woche gearbeitet wurde? Insbesondere interessiert mich die Auswirkung bei der pauschalisierten Versteuerung eines Firmenwagens mit privatem Nutzen.
Foto: colourbox.com ID:3157
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