Im konkreten Fall bestritt eine Krankenversicherung, die Vertragskündigung eines Versicherten per Fax erhalten zu haben. Das angerufene Landgericht Karlsruhe gab zunächst der Versicherungsgesellschaft Recht. In zweiter Instanz entschied nun das OLG Karlsruhe zugunsten des Versicherten. Die Richter hatten keinen Zweifel daran, dass der Beklagte den bestehenden Versicherungsvertrag wirksam durch ein Telefaxschreiben gekündigt hatte. Entgegen der Vorinstanz gelangten die Richter zu der Überzeugung, dass das Fax am fraglichen Tag der Gesellschaft um 1.46 Uhr zugegangen ist.
Sendebericht als eindeutiger Beweis?
Die entscheidende Frage war, ob der Sendebericht des Kunden als eindeutiger Beweis anzusehen ist, dass die Sendung im Empfangsspeicher des Faxgerätes beim Versicherer angekommen ist. Ein eigens engagierter Sachverständiger nahm sich der Frage an. Er kam zu dem Urteil, dass das Risiko der Fehlübertragung praktisch bei Null liegt, wenn der Sendebericht des abgehenden Faxgerätes den Status „O.K.“ ausdruckt und auf diesem Datum, Uhrzeit und die angewählte Rufnummer des Faxgerätes vermerkt ist. Etwaige Leitungsstörungen oder Fehlübertragungen seien damit ausgeschlossen (OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 65/08). Ein ähnliches Urteil fällte kurz zuvor bereits das OLG Celle (Az.: 8 U 80/07).