Wenn Sie Kinder haben, bekommen Sie sicher auch manchmal Mahnungen von Unternehmen, die angebliche Forderungen betreiben: „Hiermit fordern wir sie letztmals auf, bis zum zu zahlen....“. Manchmal sind es gar Schreiben von Anwälten, die daraus ein standardisiertes Massengeschäft entwickelt haben.
Nicht selten geht es dabei um so dubiose Dinge wie „Klingeltonabos“ oder auch Verbraucherfallen im Internet, bei denen man plötzlich mit einer kostenpflichtigen Zwangsverpflichtung „beglückt“ wird – etwa um angebliche Mitteilungen von Nachbarn abzurufen. Zumeist sind solche Leistungen weitgehend nutzlos – aber oft leider nicht kostenlos.
Als Eltern sollten Sie „cool“ bleiben. Denn ist Ihr Kind der Adressat solcher Mahnungen gilt: Minderjährige Kinder ab sieben Jahren sind nur „beschränkt geschäftsfähig“. Die Geschäfte – Käufe, Abos usw – die sie tätigen, sind schwebend unwirksam. Das gilt solange, bis die Eltern oder ein anderer gesetzlicher Vertreter das Geschäft genehmigen. Unterbleibt diese nachträgliche Zustimmung, fällt auch das Geschäft flach.
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt hier allerdings zwei Ausnahmen: Handelt es sich um ein für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft, bedarf es keiner Einwilligung. Schenkungen zählen zu solchen Rechtsgeschäften. Zweite Ausnahme: Solche Verträge, die unter den sogenannten Taschengeldparagrafen (§ 110 BGB) fallen, bedürfen auch keiner Zustimmung der Eltern. Voraussetzung: Das Geld wurde dem Kind genau zu dem Vertragszweck oder aber zur freien Verfügung gegeben.