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Gut abgefunden

18.02.2009 08:00
Von Marcus Preu
Konjunkturkriese Arbeitslosigkeit betriebsbedingte Kündigung Kurzarbeit Abfindung
Die Arbeitslosigkeit wird dieses Jahr deutlich zunehmen. Aktuelle Schätzungen gehen von einer halben Million Menschen aus, die dieses Jahr ihre Arbeit verlieren werden. Dies geht dann entweder als betriebsbedingte Kündigung über die Bühne oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer verständigen sich über einen Aufhebungsvertrag. So oder so steht am Ende des gemeinsamen Weges eine Abfindung.
Laut einer Umfrage des arbeitgebernahen Instituts der deutschen Wirtschaft würden in der Regel 12.000 Euro Abfindung gezahlt – diese Summe, von einer Nachrichtenagentur flächendeckend verbreitet, ist geeignet, Arbeitnehmer zur Mäßigung anzuhalten.


Halbes Monatseinkommen pro Arbeitsjahr

Das Kündigungsschutzgesetz sieht dagegen vor, dass für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein halber Monatsverdienst anzusetzen ist. Zeiträume, die länger als sechs Monate währen, sind dabei als ein Jahr zu werten (Paragraph 1 a Kündigungsschutzgesetz). Mitunter sind indes bis zu zwei Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr möglich.

Doch Vorsicht: Auch wenn das Angebot noch so verlockend erscheint, sind zudem viele Folgefragen mit der zumeist unwiderruflichen Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag verbunden. Ist die Frage des Zeugnisses umfassend behandelt? Wurde das Thema Sperrzeit im Fall der Arbeitslosigkeit durchgerechnet? Welche Sprachregelung hat für beide Vertragsparteien verbindlich zu gelten?

Rechtsbeistand sinnvoll

Fragen, die am besten mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu erörtern sind. Denn hat der Arbeitgeber mit dem Vorschlag des Aufhebungsvertrages zum Ausdruck gebracht, die Zusammenarbeit in jedem Fall beenden zu wollen, dann hat die Rechtsschutzversicherung für die Beratungskosten einzustehen, urteilte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen IV ZR 305/07).

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