Krisenzeit ist oft auch Kurzarbeitszeit. Viele Unternehmen prüfen derzeit, ob sie ihre Belegschaft oder auch nur Beschäftigte einzelner Betriebsteile in Kurzarbeit schicken. Für viele Arbeitnehmer ist diese Vorstellung unerfreulich. Sie sollten sich aber vor Augen führen, dass Kurzarbeit immer noch das geringere Übel ist - im Vergleich zu einer betriebsbedingten Kündigung.
Beschäftigte, deren Chef aufgrund eines Auftragsengpasses bereits von Kündigungen gesprochen hat, sollten wissen: Kurzarbeit kommt nicht nur für Großbetriebe, sondern auch für kleine und mittlere Unternehmen in Frage – sofern Arbeitnehmern ein „erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“ droht, wie es im dritten Sozialgesetzbuch heißt (Paragraf 169). Für 2009 ist der Bezugszeitraum auf 18 Monate verlängert worden – also nicht nur für momentane Auftragsdellen.
Das Kurzarbeitergeld der Arbeitsagentur gleicht auch einen teilweisen Verdienstausfall aus. Gezahlt wird es an den Arbeitgeber, der es unverzüglich an seine Belegschaft weiterzuleiten hat. Gewährt wird es, wenn mindestens ein Drittel der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen Arbeitgeber oder Betriebsrat.
Bei „Kurzarbeit Null“ – also gar keiner Arbeit – werden bis zu 67 Prozent des letzten Nettolohns ersetzt, was zudem nicht steuerpflichtig ist. Aufgrund des sogenannten Progressionsvorbehalts wird aber das steuerpflichtige Einkommen mit einem höheren Steuersatz belegt. Wer also in einem Kalenderjahr nur Kurzarbeitergeld bezieht, muss davon keine Steuern abführen. Wenn allerdings andere Einkünfte (auch des Ehepartners) dazukommen, werden meist nachträglich Steuern fällig.